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PPWR ab 12. August 2026: Was Unternehmen jetzt tun müssen

9 Min. Lesezeit

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) löst die bisherige Verpackungsrichtlinie ab und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Ein zentraler Stichtag ist der 12. August 2026: Ab diesem Tag müssen Verpackungen, die erstmals in Verkehr gebracht werden, die neuen Anforderungen erfüllen und dokumentiert sein. Dieser Überblick erklärt, was die PPWR regelt, welche Pflichten ab August 2026 greifen, was bei Verstößen droht und wie Sie sich Schritt für Schritt vorbereiten.

Was ist die PPWR?

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist die neue EU-Verpackungsverordnung. Als Verordnung – im Unterschied zur früheren Richtlinie – gilt sie unmittelbar in der gesamten EU und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Damit werden die Anforderungen an Verpackungen europaweit weitgehend vereinheitlicht.

Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Kreislaufwirtschaft zu fördern und Verpackungen nachhaltiger zu gestalten. Sie stellt unter anderem Anforderungen an die Verpackungsminimierung, die Recyclingfähigkeit, den Anteil an recyceltem Material, gefährliche Stoffe in Verpackungen sowie an Kennzeichnung und Wiederverwendbarkeit.

Die PPWR betrifft praktisch alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, importieren oder unter eigener Marke in Verkehr bringen – vom Industrieunternehmen bis zum Online-Händler mit Eigenmarke.

Die Pflichten ab dem 12. August 2026

Zum 12. August 2026 greift ein Bündel zentraler Pflichten. Erstens die Konformitätserklärung: Für jede Verpackung, die ab diesem Datum erstmals in Verkehr gebracht wird, muss eine EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 und Anhang VIII vorliegen, mit der der Erzeuger die Einhaltung der Anforderungen verbindlich erklärt.

Zweitens die technische Dokumentation: Vor der Ausstellung der Konformitätserklärung muss der Erzeuger eine technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen. Sie enthält unter anderem die Beschreibung der Verpackung, die angewandten Anforderungen, die zugrunde gelegten Normen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Bewertungen und Berechnungen.

Drittens die Konformitätsbewertung: Die Verpackung muss einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden. Für Verpackungen ist dies in der Regel das interne Verfahren der Fertigungskontrolle (Modul A), bei dem der Erzeuger die Bewertung in eigener Verantwortung und ohne Einbindung einer notifizierten Stelle durchführt.

Diese drei Bausteine greifen ineinander: Die technische Dokumentation und die Konformitätsbewertung bilden die Grundlage, auf der die Konformitätserklärung schließlich ausgestellt wird.

Was droht bei Verstößen?

Wer die Anforderungen nicht erfüllt, riskiert zunächst marktbezogene Konsequenzen. Verpackungen ohne gültige Konformitätserklärung oder ohne die erforderliche Dokumentation dürfen nicht in Verkehr gebracht werden; die Marktüberwachungsbehörden können das Bereitstellen untersagen und im Ergebnis ein faktisches Vertriebsverbot durchsetzen sowie Rücknahmen anordnen.

Hinzu kommen mögliche Bußgelder. Der häufig genannte Betrag von bis zu 200.000 Euro stammt aus dem geltenden deutschen Verpackungsgesetz (§ 36 Abs. 2 VerpackG), wo er für schwere Verstöße wie die Verletzung der Systembeteiligungspflicht gilt. Für die PPWR selbst gibt die Verordnung den Mitgliedstaaten vor, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen (Art. 68 PPWR) — die konkrete Ausgestaltung und Höhe überlässt sie dem nationalen Recht.

Die nationalen Sanktionsregelungen sind noch nicht abschließend festgelegt. Die Mitgliedstaaten haben die entsprechenden Vorschriften bis Anfang 2027 (Februar 2027) zu erlassen und der Kommission mitzuteilen. Die genaue Höhe möglicher Bußgelder in Deutschland steht damit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht endgültig fest – der Betrag von bis zu 200.000 Euro ist als Orientierung zu verstehen, nicht als garantierter Höchstwert.

Unabhängig von der konkreten Bußgeldhöhe sollten Unternehmen die marktbezogenen Folgen ernst nehmen: Ein Vertriebsverbot oder ein Rückruf kann wirtschaftlich deutlich schwerer wiegen als ein einzelnes Bußgeld.

Schritt-für-Schritt-Checkliste zur Vorbereitung

Schritt 1 – Bestandsaufnahme: Erfassen Sie alle Verpackungen, die Sie herstellen, importieren oder unter eigener Marke vertreiben. Klären Sie für jede Verpackung Ihre Rolle (Erzeuger, Importeur, reiner Händler), denn davon hängt ab, wer die Erklärung erstellen muss.

Schritt 2 – Anforderungen prüfen: Ordnen Sie jeder Verpackung die einschlägigen Anforderungen der Artikel 5 bis 12 zu, etwa zu Stoffen, Rezyklatanteil, Verpackungsminimierung und Recyclingfähigkeit. Schritt 3 – Daten sammeln: Beschaffen Sie die nötigen Material- und Lieferantendaten, um die Bewertungen und Berechnungen belegen zu können.

Schritt 4 – Technische Dokumentation erstellen: Stellen Sie für jede Verpackung die technische Dokumentation nach Anhang VII zusammen. Schritt 5 – Konformitätsbewertung durchführen: Führen Sie die interne Fertigungskontrolle nach Modul A durch und dokumentieren Sie das Ergebnis. Schritt 6 – Konformitätserklärung ausstellen: Erstellen Sie auf dieser Grundlage die Erklärung mit allen acht Pflichtfeldern nach Anhang VIII und lassen Sie sie zeichnungsberechtigt unterschreiben.

Schritt 7 – Archivieren und überwachen: Bewahren Sie Erklärung und Dokumentation revisionssicher auf (fünf Jahre bei Einweg, zehn Jahre bei Mehrweg) und richten Sie einen Prozess ein, der neue oder geänderte Verpackungen laufend erfasst. So bleiben Sie auch nach dem 12. August 2026 dauerhaft konform. Eine ausführliche Fassung mit allen Artikelverweisen und Stichtagen bietet unsere PPWR-Checkliste.

Warum Sie jetzt anfangen sollten

Die Erstellung der Dokumentation ist datenintensiv und erfordert die Mitwirkung von Einkauf, Lieferanten und gegebenenfalls externer Beratung. Da es für die Konformitätserklärung keine Übergangsfrist gibt, müssen alle Unterlagen zum Stichtag fertig sein.

Wer erst kurz vor dem 12. August 2026 beginnt, riskiert Engpässe bei Lieferantendaten und Prüfkapazitäten. Eine frühzeitige Bestandsaufnahme verschafft Ihnen Zeit, fehlende Informationen einzuholen und Prozesse sauber aufzusetzen, bevor die Behörden Konformität verlangen.

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Häufige Fragen

Ab wann gilt die PPWR konkret?

Die PPWR gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Ab diesem Datum müssen Verpackungen, die erstmals in Verkehr gebracht werden, die Anforderungen erfüllen und über Konformitätserklärung, technische Dokumentation und Konformitätsbewertung verfügen.

Stimmt es, dass Bußgelder bis zu 200.000 Euro drohen?

Der Betrag von bis zu 200.000 Euro steht heute in § 36 Abs. 2 des deutschen Verpackungsgesetzes — dort allerdings für andere schwere Verstöße, etwa gegen die Systembeteiligungspflicht. Er taugt als Orientierung für den deutschen Sanktionsrahmen. Die konkreten PPWR-Sanktionen legen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 68 PPWR bis zum 12. Februar 2027 fest; sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Brauche ich eine notifizierte Stelle für die Konformitätsbewertung?

In der Regel nicht. Für Verpackungen gilt üblicherweise das interne Verfahren der Fertigungskontrolle (Modul A), das der Erzeuger in eigener Verantwortung ohne Einbindung einer notifizierten Stelle durchführt.

Was ist die technische Dokumentation nach Anhang VII?

Die technische Dokumentation belegt die Konformität der Verpackung. Sie enthält unter anderem die Beschreibung der Verpackung, die anwendbaren Anforderungen, die angewandten Normen sowie die Ergebnisse der Bewertungen und Berechnungen und bildet die Grundlage für die Konformitätserklärung.

Was ist der wichtigste erste Schritt zur Vorbereitung?

Eine vollständige Bestandsaufnahme aller Verpackungen samt Klärung Ihrer Rolle in der Lieferkette. Erst wenn klar ist, für welche Verpackungen Sie als Erzeuger verantwortlich sind, können Sie Dokumentation, Bewertung und Erklärung gezielt aufbauen.

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