Was ist die PPWR?
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist die neue EU-Verpackungsverordnung. Als Verordnung – im Unterschied zur früheren Richtlinie – gilt sie unmittelbar in der gesamten EU und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Damit werden die Anforderungen an Verpackungen europaweit weitgehend vereinheitlicht.
Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Kreislaufwirtschaft zu fördern und Verpackungen nachhaltiger zu gestalten. Sie stellt unter anderem Anforderungen an die Verpackungsminimierung, die Recyclingfähigkeit, den Anteil an recyceltem Material, gefährliche Stoffe in Verpackungen sowie an Kennzeichnung und Wiederverwendbarkeit.
Die PPWR betrifft praktisch alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, importieren oder unter eigener Marke in Verkehr bringen – vom Industrieunternehmen bis zum Online-Händler mit Eigenmarke.
Die Pflichten seit dem 12. August 2026
Seit dem 12. August 2026 gilt ein Bündel zentraler Pflichten. Erstens die Konformitätserklärung: Für jede Verpackung, die ab diesem Datum erstmals in Verkehr gebracht wird, muss eine EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 und Anhang VIII vorliegen, mit der der Erzeuger die Einhaltung der Anforderungen verbindlich erklärt.
Zweitens die technische Dokumentation: Vor der Ausstellung der Konformitätserklärung muss der Erzeuger eine technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen. Sie enthält unter anderem die Beschreibung der Verpackung, die angewandten Anforderungen, die zugrunde gelegten Normen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Bewertungen und Berechnungen.
Drittens die Konformitätsbewertung: Die Verpackung muss einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden. Für Verpackungen ist dies in der Regel das interne Verfahren der Fertigungskontrolle (Modul A), bei dem der Erzeuger die Bewertung in eigener Verantwortung und ohne Einbindung einer notifizierten Stelle durchführt.
Diese drei Bausteine greifen ineinander: Die technische Dokumentation und die Konformitätsbewertung bilden die Grundlage, auf der die Konformitätserklärung schließlich ausgestellt wird.
Was droht bei Verstößen?
Wer die Anforderungen nicht erfüllt, riskiert zunächst marktbezogene Konsequenzen. Verpackungen ohne gültige Konformitätserklärung oder ohne die erforderliche Dokumentation dürfen nicht in Verkehr gebracht werden; die Marktüberwachungsbehörden können das Bereitstellen untersagen und im Ergebnis ein faktisches Vertriebsverbot durchsetzen sowie Rücknahmen anordnen.
Hinzu kommen Bußgelder. Für Deutschland steht der Rahmen inzwischen fest: Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, verkündet am 17. Juli 2026, in Kraft seit dem 12. August 2026) macht Verstöße gegen die PPWR-Konformitätspflichten zur Ordnungswidrigkeit. Wer das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt, die technische Dokumentation nicht erstellt oder Dokumentation und EU-Konformitätserklärung nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, riskiert Geldbußen bis zu 10.000 Euro (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG); diese Bußgeldtatbestände sind gemäß § 68 Abs. 17 VerpackDG ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden, während Verstöße gegen nationale Pflichten wie Registrierung und Systembeteiligung bereits seit dem 12. August 2026 bußgeldbewehrt sind (§ 66 Abs. 1 VerpackDG). Die deutlich höheren Rahmen von bis zu 100.000 oder 200.000 Euro betreffen andere Verstöße, etwa gegen Mehrweg- und Nachfüllquoten, nicht die Konformitätserklärung.
Andere Mitgliedstaaten legen ihre Sanktionsrahmen nach Art. 68 PPWR eigenständig fest und müssen sie der Kommission bis zum 12. Februar 2027 mitteilen; die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Wer in mehrere EU-Länder liefert, sollte die Regelungen der Zielmärkte im Blick behalten. Eine detaillierte Aufschlüsselung der deutschen Bußgeldtatbestände und Termine gibt unser Beitrag PPWR-Bußgeld: Was wirklich droht.
Unabhängig von der konkreten Bußgeldhöhe sollten Unternehmen die marktbezogenen Folgen ernst nehmen: Ein Vertriebsverbot oder ein Rückruf kann wirtschaftlich deutlich schwerer wiegen als ein einzelnes Bußgeld.
Schritt-für-Schritt-Checkliste zur Vorbereitung
Schritt 1 – Bestandsaufnahme: Erfassen Sie alle Verpackungen, die Sie herstellen, importieren oder unter eigener Marke vertreiben. Klären Sie für jede Verpackung Ihre Rolle (Erzeuger, Importeur, reiner Händler), denn davon hängt ab, wer die Erklärung erstellen muss.
Schritt 2 – Anforderungen prüfen: Ordnen Sie jeder Verpackung die einschlägigen Anforderungen der Artikel 5 bis 12 zu, etwa zu Stoffen, Rezyklatanteil, Verpackungsminimierung und Recyclingfähigkeit. Schritt 3 – Daten sammeln: Beschaffen Sie die nötigen Material- und Lieferantendaten, um die Bewertungen und Berechnungen belegen zu können.
Schritt 4 – Technische Dokumentation erstellen: Stellen Sie für jede Verpackung die technische Dokumentation nach Anhang VII zusammen. Schritt 5 – Konformitätsbewertung durchführen: Führen Sie die interne Fertigungskontrolle nach Modul A durch und dokumentieren Sie das Ergebnis. Schritt 6 – Konformitätserklärung ausstellen: Erstellen Sie auf dieser Grundlage die Erklärung mit allen acht Pflichtfeldern nach Anhang VIII und lassen Sie sie zeichnungsberechtigt unterschreiben.
Schritt 7 – Archivieren und überwachen: Bewahren Sie Erklärung und Dokumentation sicher und auffindbar auf (fünf Jahre bei Einweg, zehn Jahre bei Mehrweg) und richten Sie einen Prozess ein, der neue oder geänderte Verpackungen laufend erfasst. So bleiben Sie auch nach dem 12. August 2026 dauerhaft konform. Eine ausführliche Fassung mit allen Artikelverweisen und Stichtagen bietet unsere PPWR-Checkliste.
Warum Sie jetzt anfangen sollten
Die Erstellung der Dokumentation ist datenintensiv und erfordert die Mitwirkung von Einkauf, Lieferanten und gegebenenfalls externer Beratung. Da es für die Konformitätserklärung keine Übergangsfrist gibt, müssen alle Unterlagen zum Stichtag fertig sein.
Wer jetzt erst beginnt, ist bereits im Verzug und riskiert Engpässe bei Lieferantendaten und Prüfkapazitäten. Eine zügige Bestandsaufnahme verschafft Ihnen Zeit, fehlende Informationen einzuholen und Prozesse sauber aufzusetzen, bevor die Behörden Konformität verlangen.