Die Kurzantwort: Beides gilt
Das deutsche Verpackungsgesetz ist in Kraft und gilt unverändert weiter — die letzte Änderung der Norm datiert vom Oktober 2023, eine PPWR-bedingte Anpassung ist bislang nicht erfolgt. Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) gilt ab dem 12. August 2026 zusätzlich und unmittelbar, ohne dass es ein deutsches Umsetzungsgesetz bräuchte.
Häufig wird angenommen, die PPWR „ersetze“ das VerpackG. Richtig ist: Die PPWR hebt zum 12. August 2026 die EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG auf, auf der das VerpackG in Teilen beruht — nicht aber das deutsche Gesetz selbst. Bis der deutsche Gesetzgeber das VerpackG ablöst, laufen beide Regelwerke nebeneinander.
Was das Verpackungsgesetz weiter verlangt
Die nationalen Pflichten bestehen fort: Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen müssen sich vor dem Inverkehrbringen im Verpackungsregister LUCID registrieren (§ 9 VerpackG). Wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, muss sich vor dem Inverkehrbringen an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen (§ 7 VerpackG) — umgangssprachlich: die Verpackung lizenzieren.
Dazu kommen die Datenmeldung an die Zentrale Stelle (§ 10 VerpackG) und — oberhalb bestimmter jährlicher Mengenschwellen — die Vollständigkeitserklärung, die jeweils bis zum 15. Mai für das Vorjahr zu hinterlegen ist (§ 11 VerpackG).
Diese Pflichten sind Teil der erweiterten Herstellerverantwortung, also der Finanzierung von Rücknahme und Verwertung. Genau dieses System bleibt auch unter der PPWR erhalten: Kapitel VIII der Verordnung (Art. 40 ff.) schreibt nationale Herstellerregister und die erweiterte Herstellerverantwortung EU-weit fest — in Deutschland bleibt dafür die Zentrale Stelle mit LUCID zuständig.
Was die PPWR neu bringt
Die PPWR ergänzt das System um eine Ebene, die das VerpackG nicht kennt: produktbezogene Konformitätspflichten für die Verpackung selbst. Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Verordnung entsprechen — zum Stichtag vor allem den Stoffanforderungen des Art. 5 (Schwermetall-Summengrenze von 100 mg/kg, PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontakt).
Nachgewiesen wird das über drei Bausteine: das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 38 (für Verpackungen das interne Verfahren Modul A), die technische Dokumentation nach Anhang VII und die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39, deren Aufbau dem Muster in Anhang VIII entspricht. Erklärung und Dokumentation sind fünf Jahre (bei Einwegverpackungen) beziehungsweise zehn Jahre (bei wiederverwendbaren Verpackungen) ab dem Inverkehrbringen vorzuhalten.
Ab 2028 und 2030 — jeweils gegebenenfalls später, abhängig vom Erlass der zugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte — kommen weitere Produktanforderungen hinzu: von der harmonisierten Kennzeichnung über Recyclingfähigkeits-Leistungsstufen bis zu Mindestrezyklatanteilen. Nichts davon lässt sich über eine LUCID-Registrierung abbilden.
Hersteller ist nicht gleich Erzeuger
Eine häufige Verwirrung entsteht bei den Begriffen. Das VerpackG nennt „Hersteller“ denjenigen Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 14 VerpackG) — also den Erstinverkehrbringer, der LUCID und Systembeteiligung schuldet.
Die PPWR trennt dagegen zwei Rollen: Der „Erzeuger“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13) stellt Verpackungen oder verpackte Produkte her oder lässt sie unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen — er trägt die Konformitätspflichten einschließlich der Konformitätserklärung. Der „Hersteller“ im PPWR-Sinn (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15) ist der EPR-Verpflichtete, der die Lieferkette im jeweiligen Mitgliedstaat beginnt. Die Zentrale Stelle bringt es auf den Punkt: Je Verpackung gibt es EU-weit genau einen Erzeuger — Hersteller im EPR-Sinn kann es dagegen je Mitgliedstaat einen geben.
Für die Praxis heißt das: Erst die Rolle klären, dann die Pflichten zuordnen. Wer die Konformitätserklärung erstellen muss — Erzeuger, Importeur oder Händler mit Eigenmarke — haben wir in einem eigenen Beitrag aufgeschlüsselt.
VerpackDG: Was sich in Deutschland gerade ändert
Der deutsche Gesetzgeber arbeitet an der Anpassung: Am 11. Februar 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) beschlossen, das das VerpackG ablösen und der Durchführung der EU-Verpackungsverordnung dienen soll. Nach Auskunft der Zentralen Stelle Verpackungsregister sollen die etablierten Strukturen — LUCID und die dualen Systeme — dabei fortbestehen. Bis das Gesetz verabschiedet ist, gilt das VerpackG unverändert.
Aufhorchen lassen sollte eine amtliche Warnung der Zentralen Stelle vom April 2026: Die PPWR verlagert die Systembeteiligungspflicht in bestimmten Konstellationen auf den Handel — etwa bei Eigenmarkenverpackungen und bei importierten Fremdmarkenverpackungen ohne inländischen Zwischenhändler. Ohne rechtzeitige Systembeteiligung droht ab dem 12. August 2026 ein Vertriebsverbot; einen Übergangszeitraum gibt es nicht.
Doppel-Compliance in der Praxis
Für Unternehmen ergibt sich daraus eine einfache Prüfsystematik: National bleibt alles Pflicht, was Sie heute schon tun — LUCID-Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldungen. Neu hinzu kommt EU-weit der produktbezogene Konformitätsnachweis je Verpackung: technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung, Identifikations- und Adressangaben.
Wer beide Pflichtenkreise sauber trennt, vermeidet die zwei klassischen Fehler: sich auf die LUCID-Registrierung zu verlassen und die Konformitätserklärung zu übersehen — oder umgekehrt die neue EU-Dokumentation aufzubauen und dabei die fortbestehende Systembeteiligung zu vernachlässigen. Unsere PPWR-Checkliste führt durch die neuen EU-Pflichten Schritt für Schritt.