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Verpackungsgesetz (VerpackG) vs. PPWR: Was seit dem 12. August 2026 zusätzlich gilt — LUCID und Systembeteiligung bleiben, die EU-Konformitätserklärung ist neu

7 Min. Lesezeit

Wer heute Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, kennt LUCID, Systembeteiligung und Mengenmeldung. Viele schließen daraus, mit der Registrierung sei auch die neue EU-Verpackungsverordnung erledigt — ein teurer Irrtum. Deutsches Verpackungsrecht und PPWR sind zwei getrennte Pflichtenkreise, die seit dem 12. August 2026 parallel gelten — national im VerpackDG, das an diesem Tag das VerpackG abgelöst hat. Dieser Beitrag zeigt, was bleibt, was neu dazukommt und warum die Begriffe „Hersteller“ und „Erzeuger“ nicht dasselbe meinen.

Die Kurzantwort: Beides gilt

Das deutsche Verpackungsgesetz galt bis zum 11. August 2026. Zum 12. August 2026 wurde es vom neuen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst, das die nationalen Pflichten fortführt. Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) gilt seit demselben Tag zusätzlich und unmittelbar, ohne dass es ein deutsches Umsetzungsgesetz bräuchte.

Häufig wird angenommen, die PPWR „ersetze“ das deutsche Verpackungsrecht. Richtig ist: Die PPWR hebt zum 12. August 2026 die EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG auf, auf der das bisherige Recht in Teilen beruht — nicht aber die nationalen Pflichten. Diese bestehen im VerpackDG fort, beide Regelwerke laufen nebeneinander.

Was das deutsche Verpackungsrecht weiter verlangt

Die nationalen Pflichten bestehen fort — seit dem 12. August 2026 im VerpackDG: Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen müssen sich vor dem Inverkehrbringen im Verpackungsregister LUCID registrieren (§ 6 VerpackDG, zuvor § 9 VerpackG). Wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, muss sich vor dem Inverkehrbringen an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen (§ 7 VerpackDG) — umgangssprachlich: die Verpackung lizenzieren.

Dazu kommen die Datenmeldung an die Zentrale Stelle (§ 9 VerpackDG, zuvor § 10 VerpackG) und — oberhalb bestimmter jährlicher Mengenschwellen — die Vollständigkeitserklärung, die jeweils bis zum 15. Mai für das Vorjahr zu hinterlegen ist (§ 10 VerpackDG, zuvor § 11 VerpackG).

Diese Pflichten sind Teil der erweiterten Herstellerverantwortung, also der Finanzierung von Rücknahme und Verwertung. Genau dieses System bleibt auch unter der PPWR erhalten: Kapitel VIII der Verordnung (Art. 40 ff.) schreibt nationale Herstellerregister und die erweiterte Herstellerverantwortung EU-weit fest — in Deutschland bleibt dafür die Zentrale Stelle mit LUCID zuständig.

Was die PPWR neu bringt

Die PPWR ergänzt das System um eine Ebene, die das VerpackG nicht kannte: produktbezogene Konformitätspflichten für die Verpackung selbst. Seit dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Verordnung entsprechen — zum Stichtag vor allem den Stoffanforderungen des Art. 5 (Schwermetall-Summengrenze von 100 mg/kg, PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontakt).

Nachgewiesen wird das über drei Bausteine: das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 38 (für Verpackungen das interne Verfahren Modul A), die technische Dokumentation nach Anhang VII und die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39, deren Aufbau dem Muster in Anhang VIII entspricht. Erklärung und Dokumentation sind fünf Jahre (bei Einwegverpackungen) beziehungsweise zehn Jahre (bei wiederverwendbaren Verpackungen) ab dem Inverkehrbringen vorzuhalten.

Ab 2028 und 2030 — jeweils gegebenenfalls später, abhängig vom Erlass der zugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte — kommen weitere Produktanforderungen hinzu: von der harmonisierten Kennzeichnung über Recyclingfähigkeits-Leistungsstufen bis zu Mindestrezyklatanteilen. Nichts davon lässt sich über eine LUCID-Registrierung abbilden.

Hersteller ist nicht gleich Erzeuger

Eine häufige Verwirrung entsteht bei den Begriffen. Das deutsche Verpackungsrecht nennt „Hersteller“ denjenigen Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt (so bereits § 3 Abs. 14 VerpackG) — also den Erstinverkehrbringer, der LUCID und Systembeteiligung schuldet.

Die PPWR trennt dagegen zwei Rollen: Der „Erzeuger“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13) stellt Verpackungen oder verpackte Produkte her oder lässt sie unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen — er trägt die Konformitätspflichten einschließlich der Konformitätserklärung. Der „Hersteller“ im PPWR-Sinn (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15) ist der EPR-Verpflichtete, der die Lieferkette im jeweiligen Mitgliedstaat beginnt. Die Zentrale Stelle bringt es auf den Punkt: Je Verpackung gibt es EU-weit genau einen Erzeuger — Hersteller im EPR-Sinn kann es dagegen je Mitgliedstaat einen geben.

Für die Praxis heißt das: Erst die Rolle klären, dann die Pflichten zuordnen. Wer die Konformitätserklärung erstellen muss — Erzeuger, Importeur oder Händler mit Eigenmarke — haben wir in einem eigenen Beitrag aufgeschlüsselt.

VerpackDG: Das neue deutsche Verpackungsrecht seit dem 12. August 2026

Der deutsche Gesetzgeber hat geliefert: Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wurde am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 207) und hat das VerpackG zum 12. August 2026 abgelöst. Die etablierten Strukturen bestehen fort: LUCID-Registrierung, Systembeteiligung an den dualen Systemen und Datenmeldungen an die Zentrale Stelle. Für den Übergang sorgt § 68 VerpackDG: Bestehende LUCID-Registrierungen gelten weiter (Aktualisierungen sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen), wer erstmals registrierungspflichtig wird, muss sich bis zum 12. September 2026 registrieren, und Alt-Systembeteiligungen laufen längstens bis zum 31. Dezember 2026 fort.

Für die Konformitätserklärung enthält das Gesetz eine praxisfreundliche Klarstellung: Nach § 62 VerpackDG muss eine unterzeichnete Version der EU-Konformitätserklärung wahlweise in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden; nur auf Verlangen der zuständigen Behörde ist eine deutsche Übersetzung nachzureichen. Eine zweisprachig erstellte Erklärung (Deutsch und Englisch) deckt damit beide Fälle von vornherein ab. Außerdem enthält § 66 VerpackDG den deutschen Bußgeldkatalog für PPWR-Verstöße, einschließlich der Konformitätsbewertungs- und Aufbewahrungspflichten; diese Bußgeldtatbestände sind gemäß § 68 Abs. 17 VerpackDG ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden — die Details erklärt unser Beitrag PPWR-Bußgeld: Was wirklich droht.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister weist zudem darauf hin, dass die PPWR die Systembeteiligungspflicht in bestimmten Konstellationen auf den Handel verlagert — etwa bei Eigenmarkenverpackungen und bei importierten Fremdmarkenverpackungen ohne inländischen Zwischenhändler. Ohne rechtzeitige Systembeteiligung droht seit dem 12. August 2026 ein Vertriebsverbot; einen Übergangszeitraum sieht die Verordnung nicht vor. Aktuelle Hinweise veröffentlicht die Zentrale Stelle unter verpackungsregister.org.

Doppel-Compliance in der Praxis

Für Unternehmen ergibt sich daraus eine einfache Prüfsystematik: National bleibt alles Pflicht, was Sie heute schon tun — LUCID-Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldungen. Neu hinzu kommt EU-weit der produktbezogene Konformitätsnachweis je Verpackung: technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung, Identifikations- und Adressangaben.

Wer beide Pflichtenkreise sauber trennt, vermeidet die zwei klassischen Fehler: sich auf die LUCID-Registrierung zu verlassen und die Konformitätserklärung zu übersehen — oder umgekehrt die neue EU-Dokumentation aufzubauen und dabei die fortbestehende Systembeteiligung zu vernachlässigen. Unsere PPWR-Checkliste führt durch die neuen EU-Pflichten Schritt für Schritt.

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Häufige Fragen

Ist das deutsche Verpackungsgesetz noch gültig?

Nein. Das VerpackG ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten. Seine Kernpflichten bestehen im Nachfolgegesetz VerpackDG fort: LUCID-Registrierung (§ 6 VerpackDG, zuvor § 9 VerpackG), Systembeteiligung (§ 7 VerpackDG) und Datenmeldung (§ 9 VerpackDG, zuvor § 10). Die PPWR hebt die EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG auf und gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar zusätzlich.

Ersetzt die PPWR das Verpackungsgesetz?

Nein. Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 zusätzlich zum deutschen Verpackungsrecht. Abgelöst wurde das VerpackG zum selben Tag vom Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, verkündet am 17. Juli 2026), das LUCID und Systembeteiligung fortführt. PPWR und VerpackDG gelten seither parallel.

Reicht meine LUCID-Registrierung für die PPWR?

Nein. LUCID und Systembeteiligung betreffen die erweiterte Herstellerverantwortung. Die PPWR verlangt zusätzlich den produktbezogenen Konformitätsnachweis je Verpackung: technische Dokumentation nach Anhang VII, Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 und Anhang VIII.

Was ist das VerpackDG?

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, verkündet am 17. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207), in Kraft seit dem 12. August 2026. Es löst das VerpackG ab, regelt die nationale Durchführung der PPWR und führt LUCID und die dualen Systeme fort. Es erlaubt außerdem, die EU-Konformitätserklärung wahlweise auf Deutsch oder Englisch vorzuhalten (§ 62), und enthält den deutschen Bußgeldkatalog für PPWR-Verstöße (§ 66).

Darf die EU-Konformitätserklärung auf Englisch ausgestellt werden?

Für den deutschen Markt ja: Nach § 62 VerpackDG genügt seit dem 12. August 2026 eine unterzeichnete Version wahlweise auf Deutsch oder Englisch; eine deutsche Übersetzung ist nur auf Verlangen der Behörde nachzureichen. Für andere Mitgliedstaaten gelten deren Sprachanforderungen, weshalb sich ein zweisprachiges Dokument in der Praxis bewährt.

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