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PPWR-Checkliste 2026: Alle Pflichten zum 12. August 2026 — was sofort gilt, was später kommt (Konformitätserklärung, technische Dokumentation, Fristen)

9 Min. Lesezeit

Manche PPWR-Checklisten kursieren als PDF hinter einem E-Mail-Formular — und werfen alle Pflichten der Verordnung (EU) 2025/40 in einen Topf, egal ob sie 2026, 2028 oder 2030 greifen. Diese Checkliste ist frei zugänglich und unterscheidet sauber: was zum 12. August 2026 wirklich erledigt sein muss, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen und welche Fristen erst später relevant werden. Jeder Punkt nennt den zugehörigen Artikel der Verordnung.

Was ab dem 12. August 2026 sofort gilt — und was nicht

Die PPWR gilt ab dem 12. August 2026 (Art. 71). Ab diesem Tag dürfen Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung entsprechen (Art. 4 Abs. 1) — eine Übergangsfrist für die Konformitätserklärung gibt es nicht. Maßgeblich ist das erstmalige Bereitstellen der Verpackung auf dem Unionsmarkt.

Sofort gelten vier Pflichtenblöcke: erstens die Stoffanforderungen des Art. 5 — darunter die Grenze von 100 mg/kg für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom sowie die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontakt-Verpackungen. Zweitens die Pflichten der Wirtschaftsakteure aus Kapitel IV (Art. 15 bis 22), je nach Rolle. Drittens das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 38 mit technischer Dokumentation nach Anhang VII. Viertens die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 und Anhang VIII samt Aufbewahrung über fünf Jahre (Einweg) beziehungsweise zehn Jahre (Mehrweg).

Noch nicht 2026 greifen dagegen: die Recyclingfähigkeits-Leistungsstufen (ab 1. Januar 2030, ab 2038 nur noch Stufen A und B), die Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen (ab 1. Januar 2030), die Kompostierbarkeitspflichten für bestimmte Verpackungen (ab 12. Februar 2028), die Verpackungsminimierung (ab 1. Januar 2030) und die harmonisierte Kennzeichnung (ab 12. August 2028). Mehrere dieser Daten können sich zudem nach hinten verschieben, weil sie an noch zu erlassende Durchführungs- oder delegierte Rechtsakte gekoppelt sind. Eine Checkliste, die Rezyklatquoten und Recyclingklassen als 2026-Pflichten ausweist, vermischt die Stufen der Verordnung.

Schritt 1–3: Bestandsaufnahme, Rolle klären, Anforderungen zuordnen

Schritt 1 — Verpackungen erfassen: Listen Sie alle Verpackungen auf, die Sie herstellen, importieren oder unter eigener Marke vertreiben — Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen. Ohne vollständige Bestandsaufnahme bleibt jede weitere Prüfung Stückwerk.

Schritt 2 — Rolle je Verpackung klären: Die Pflichten hängen davon ab, ob Sie Erzeuger (Art. 15), Importeur (Art. 18), Vertreiber (Art. 19) oder Fulfilment-Dienstleister (Art. 20) sind. Besonders wichtig: Wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, gilt nach Art. 21 als Erzeuger — mit allen Pflichten. Die Details dazu, wer als Erzeuger gilt, haben wir in einem eigenen Beitrag aufgeschlüsselt.

Schritt 3 — Anforderungen zuordnen: Prüfen Sie für jede Verpackung, welche Anforderungen der Artikel 5 bis 12 sie zum Stichtag erfüllen muss. Für 2026 heißt das konkret: die Stoffanforderungen des Art. 5. Vermarkten Sie Verpackungen als wiederverwendbar, kommen die Anforderungen des Art. 11 hinzu, die bereits für ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebrachte Verpackungen gelten. Die übrigen Artikel merken Sie mit ihren späteren Stichtagen vor.

Schritt 4–6: Lieferantendaten, Dokumentation, Konformitätserklärung

Schritt 4 — Lieferantendaten einfordern: Nach Art. 16 müssen Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterialien dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aushändigen, die er für den Konformitätsnachweis braucht. Fordern Sie Materialzusammensetzung und Angaben zu Schwermetallen und PFAS aktiv an — diese Daten sind die Grundlage der technischen Dokumentation.

Schritt 5 — Technische Dokumentation und Konformitätsbewertung: Erstellen Sie für jede Verpackung die technische Dokumentation nach Anhang VII und führen Sie das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 38 durch — für Verpackungen das interne Verfahren der Fertigungskontrolle (Modul A), ohne notifizierte Stelle. Die Einhaltung der Schwermetall- und PFAS-Grenzwerte ist nach Art. 5 Abs. 6 ausdrücklich in dieser Dokumentation nachzuweisen.

Schritt 6 — Konformitätserklärung ausstellen: Auf dieser Grundlage stellen Sie die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 aus. Ihr Aufbau muss dem Muster in Anhang VIII entsprechen, sie ist stets aktuell zu halten und in die Sprache(n) des Mitgliedstaats zu übersetzen, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht wird. Welche Angaben im Einzelnen hineingehören, zeigt unser Leitfaden zu den acht Pflichtfeldern nach Anhang VIII.

Schritt 7–8: Kennzeichnung der Akteure, Archivierung — und LUCID nicht vergessen

Schritt 7 — Identifikations- und Adresspflichten: Erzeuger müssen sicherstellen, dass ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer tragen (Art. 15 Abs. 5) und Name sowie Postanschrift angegeben sind (Art. 15 Abs. 6). Importeure ergänzen zusätzlich ihre eigenen Angaben (Art. 18 Abs. 3).

Schritt 8 — Archivieren und Prozesse aufsetzen: Konformitätserklärung und technische Dokumentation müssen fünf Jahre (Einweg) beziehungsweise zehn Jahre (Mehrweg) vorgehalten werden. Auf Verlangen der Behörden sind Unterlagen binnen zehn Tagen herauszugeben (Art. 15 Abs. 10) — und die zuständigen Behörden sind nach Art. 39 Abs. 5 bestrebt, jedes Jahr zumindest einen Teil der Konformitätserklärungen risikobasiert auf Richtigkeit zu kontrollieren. Richten Sie außerdem einen Prozess ein, der neue und geänderte Verpackungen laufend erfasst.

Parallel dazu gilt das deutsche Verpackungsgesetz unverändert weiter: Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID (§ 9 VerpackG) und die Systembeteiligung (§ 7 VerpackG) bestehen unabhängig von der PPWR fort. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister warnt ausdrücklich, dass ohne rechtzeitige Systembeteiligung ab dem 12. August 2026 ein Vertriebsverbot droht — ein Übergangszeitraum ist nicht vorgesehen.

Häufige Irrtümer

„Für kleine Unternehmen gilt das nicht“: Eine generelle KMU- oder Bagatellausnahme von Konformitätsbewertung, technischer Dokumentation und Konformitätserklärung enthält die PPWR nicht. Für Kleinstunternehmen gibt es lediglich eine Verlagerungsregel: Beziehen sie Eigenmarken-Verpackungen von einem Lieferanten in der EU, treffen die Erzeugerpflichten den Lieferanten (Art. 21). Die Erklärungspflicht entfällt also nicht, sie trifft nur einen anderen.

„Wir warten auf das deutsche Gesetz“: Die PPWR ist eine EU-Verordnung und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat — ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Wer auf den deutschen Gesetzgeber wartet, verpasst den Stichtag.

„Die Kennzeichnungspflicht kommt doch 2026“: Die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung wird erst ab dem 12. August 2028 Pflicht (beziehungsweise 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte, falls später). 2026 zählen Konformitätserklärung, technische Dokumentation und die Stoffanforderungen — nicht das neue Label.

Die späteren Fristen im Blick behalten

Nach dem Stichtag geht es gestuft weiter: Ab dem 12. Februar 2028 müssen bestimmte Verpackungen wie durchlässige Tee- und Kaffeebeutel sowie Obst- und Gemüseaufkleber industriell kompostierbar sein (Art. 9). Ab dem 12. August 2028 folgt die harmonisierte Kennzeichnung (Art. 12), ab dem 12. Februar 2029 die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen samt QR-Code — beide Daten können sich verschieben, wenn die zugehörigen Durchführungsrechtsakte später in Kraft treten.

Zum 1. Januar 2030 wird es anspruchsvoll: Verpackungen müssen dann nach den Leistungsstufen A, B oder C recyclingfähig sein (Art. 6), Kunststoffverpackungen müssen Mindestrezyklatanteile erreichen (Art. 7), die Verpackungsminimierung greift (Art. 10) und für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt ein maximaler Leerraumanteil von 50 Prozent (Art. 24). Die Daten für Art. 6, Art. 7 und Art. 24 verschieben sich nach hinten, falls die zugehörigen delegierten beziehungsweise Durchführungsrechtsakte später in Kraft treten — fix steht nur die Verpackungsminimierung nach Art. 10. Was die Rezyklatquoten konkret bedeuten und wie sie berechnet werden, erklärt unser Beitrag zum Rezyklatanteil nach Art. 7.

Wer die Dokumentationsprozesse 2026 sauber aufsetzt, hat für die Stufen 2028 und 2030 das Fundament bereits gelegt: Die technische Dokumentation nach Anhang VII ist der Ort, an dem auch die späteren Nachweise geführt werden.

Erledigen Sie Schritt 6 in fünf Minuten

Unser geführter Generator erstellt die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 und Anhang VIII — alle acht Pflichtfelder, auf Deutsch und Englisch, mit Vorschau vor dem Kauf.

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Häufige Fragen

Gibt es für die PPWR-Konformitätserklärung eine Übergangsfrist?

Nein. Die PPWR gilt ab dem 12. August 2026, und Verpackungen dürfen ab diesem Tag nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung entsprechen. Maßgeblich ist das erstmalige Bereitstellen auf dem Unionsmarkt — wer ab dem Stichtag in Verkehr bringt, braucht die Erklärung sofort.

Gilt die PPWR-Checkliste auch für kleine Unternehmen?

Ja. Eine generelle KMU-Ausnahme von Konformitätsbewertung, technischer Dokumentation und Konformitätserklärung gibt es nicht. Nur für Kleinstunternehmen mit Eigenmarken-Verpackungen von einem EU-Lieferanten verlagert Art. 21 die Erzeugerpflichten auf den Lieferanten — die Pflicht selbst bleibt bestehen.

Reicht meine LUCID-Registrierung nicht aus?

Nein. LUCID-Registrierung und Systembeteiligung sind nationale Pflichten nach dem deutschen Verpackungsgesetz und bestehen weiter. Die PPWR verlangt ab dem 12. August 2026 zusätzlich die EU-Konformitätserklärung samt technischer Dokumentation — das eine ersetzt das andere nicht.

Was müssen Verpackungen 2026 noch nicht erfüllen?

Die Mindestrezyklatanteile und die Recyclingfähigkeits-Leistungsstufen gelten erst ab 2030, die Kompostierbarkeitspflichten ab dem 12. Februar 2028, die harmonisierte Kennzeichnung ab dem 12. August 2028 und die Verpackungsminimierung ab 2030. Einige dieser Daten können sich weiter verschieben, soweit sie an noch ausstehende Durchführungsrechtsakte gekoppelt sind.

Was passiert, wenn ich den Stichtag verpasse?

Verpackungen ohne den geforderten Konformitätsnachweis dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Die Behörden sollen jährlich zumindest einen Teil der Konformitätserklärungen risikobasiert kontrollieren und können Unterlagen verlangen, die binnen zehn Tagen vorzulegen sind. Im Ergebnis droht ein faktisches Vertriebsverbot für die betroffenen Verpackungen.

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