Was ist Rezyklat — und was zählt nach der PPWR?
Für die Quoten der PPWR zählt nicht jedes recycelte Material. Anrechenbar ist nur Rezyklat, das aus der Verwertung von „Verbraucher-Kunststoffabfällen“ gewonnen wurde — definiert als Abfälle aus Kunststoffprodukten, die in Verkehr gebracht wurden oder im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in einem Drittland zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wurden (Art. 3 Abs. 1 Nr. 48). Das entspricht dem, was international als Post-Consumer-Material bezeichnet wird.
Produktionsabfälle aus der eigenen Fertigung — oft Post-Industrial-Material genannt —, die nie in Verkehr gebracht wurden, fallen nicht unter diese Definition und sind damit für die Quote nicht anrechenbar. Wer heute mit Industrierezyklat plant, sollte die Beschaffungsstrategie also rechtzeitig auf Post-Consumer-Quellen umstellen.
Die Mindestquoten ab 2030
Art. 7 Abs. 1 staffelt die Quoten nach vier Kategorien: 30 Prozent bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, 10 Prozent bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET (jeweils ausgenommen Einweggetränkeflaschen), 30 Prozent bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und 35 Prozent bei allen übrigen Kunststoffverpackungen.
„Kontaktempfindlich“ sind Verpackungen für Produkte, die unter besondere EU-Regelwerke fallen — unter anderem Lebensmittelkontakt, Kosmetik, Medizinprodukte und Arzneimittel (Art. 3 Abs. 1 Nr. 49).
Beim Stichtag ist Präzision gefragt: Die Quoten gelten ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Berechnungs- und Überprüfungsmethodik — je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Diesen Rechtsakt muss die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 erlassen. Kommt er verspätet, verschiebt sich der Start der Quotenpflicht entsprechend nach hinten.
Die zweite Stufe ab 2040
Ab dem 1. Januar 2040 steigen die Mindestanteile deutlich: 50 Prozent bei kontaktempfindlichen PET-Verpackungen, 25 Prozent bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 65 Prozent bei Einweggetränkeflaschen und 65 Prozent bei den übrigen Kunststoffverpackungen (Art. 7 Abs. 2).
Anders als bei der 2030-Stufe enthält der 2040-Stichtag keine Verschiebeklausel. Allerdings überprüft die Kommission bis zum 12. Februar 2032, ob die 2040-Sätze realistisch erreichbar sind, und kann dann einen Gesetzgebungsvorschlag zur Anpassung vorlegen.
Worauf sich die Quote bezieht: Kunststoffanteil und Fertigungsbetrieb
Zwei Bezugsgrößen entscheiden über die Praxis. Erstens: Die Quote bezieht sich auf den Kunststoffanteil der Verpackung, nicht auf ihr Gesamtgewicht — aufgeschlüsselt pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1. Bei einer Verpackung aus Karton und Kunststoff zählt also nur der Kunststoffanteil — liegt dieser allerdings unter 5 Prozent des Gesamtgewichts, greift ohnehin die Bagatellausnahme (dazu unten).
Zweitens: Die Quote wird als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr berechnet. Nicht jede einzelne Verpackung muss den Mindestanteil exakt erreichen — maßgeblich ist der Jahresdurchschnitt der jeweiligen Industrieanlage, die die Verpackungen herstellt. Das gibt Erzeugern Spielraum bei Chargenschwankungen, verlangt aber eine belastbare, laufende Dokumentation der Materialströme.
Die Ausnahmen
Art. 7 Abs. 4 nimmt mehrere Verpackungsgruppen vollständig von den Quoten aus — darunter kompostierbare Kunststoffverpackungen und Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter nach der Richtlinie 2008/68/EG.
Dazu kommen zwei praktisch wichtige Grenzen aus Abs. 5: Lebensmittelkontakt-Verpackungen sind ausgenommen, wenn die Rezyklatmenge eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen und zu einem Verstoß gegen die Lebensmittelkontakt-Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 führen würde. Und Kunststoffanteile, die weniger als 5 Prozent des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmachen, bleiben ganz außen vor.
Das Regelwerk bleibt zudem in Bewegung: Bis zum 1. Januar 2028 bewertet die Kommission, ob für kontaktempfindliche Nicht-PET- und sonstige Kunststoffverpackungen (Abs. 1 Buchst. b und d) Ausnahmen nötig sind oder die Ausnahmenliste zu überarbeiten ist (Art. 7 Abs. 12). Die Quoten selbst kann sie per delegiertem Rechtsakt nur in Ausnahmefällen anpassen — wenn mangelnde Verfügbarkeit oder übermäßige Preise bestimmter recycelter Kunststoffe die Einhaltung übermäßig erschweren und schwerwiegende nachteilige Auswirkungen etwa auf Gesundheit, Lebensmittelversorgung oder Umwelt drohen (Art. 7 Abs. 13).
Nachweis: technische Dokumentation und Konformitätserklärung
Die Einhaltung der Quoten ist von Erzeugern oder Importeuren in den technischen Verpackungsinformationen gemäß Anhang VII nachzuweisen (Art. 7 Abs. 6). Die Methodik für Berechnung und Überprüfung legt die Kommission per Durchführungsrechtsakt fest; dessen Vorgaben sind ab dem 1. Januar 2029 oder 24 Monate nach seinem Inkrafttreten — je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt — verbindlich anzuwenden (Art. 7 Abs. 11). Bis zum Greifen der PPWR-Quoten gelten für Kunststoff-Getränkeflaschen außerdem die Rezyklat-Anforderungen der Einwegkunststoff-Richtlinie (EU) 2019/904 fort.
Damit schließt sich der Kreis zur Konformitätserklärung: Mit ihr erklärt der Erzeuger die Konformität mit den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 — ab 2030 gehört der Rezyklatanteil dazu, und die Erklärung ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. Welche Angaben das Dokument enthalten muss, zeigt unser Leitfaden zu den Pflichtfeldern nach Anhang VIII.
Auch wenn die Quote erst 2030 greift: Das Dokumentations-Fundament entsteht jetzt. Lieferanten müssen Ihnen nach Art. 16 alle für den Konformitätsnachweis nötigen Unterlagen aushändigen — wer Materialdaten und Rezyklatnachweise heute systematisch erfasst, muss 2030 nichts nachbauen. Einen möglichen Bonus gibt es obendrein: Die EPR-Finanzbeiträge der Hersteller können nach dem Rezyklatanteil moduliert werden (Art. 7 Abs. 7). Wo dieser Schritt in der Gesamtvorbereitung steht, zeigt die PPWR-Checkliste.