Die neue Verpackungsverordnung im Überblick
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle wurde am 19. Dezember 2024 erlassen, am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft. Anwendbar ist sie ab dem 12. August 2026. Zum selben Datum hebt sie die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG auf (Art. 70) — einzelne Bestimmungen der Richtlinie gelten übergangsweise überwiegend bis Ende 2028 beziehungsweise Ende 2029 fort.
Der entscheidende Unterschied zur Richtlinie: Eine EU-Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass ein nationales Umsetzungsgesetz nötig wäre. Die Anforderungen an Verpackungen sind damit europaweit weitgehend einheitlich — wer in mehrere EU-Länder liefert, arbeitet bei den Produktanforderungen überall mit denselben Regeln; national bleiben aber etwa Registrierungs- und Sprachvorgaben je Mitgliedstaat bestehen.
Die Verordnung umfasst 71 Artikel und 13 Anhänge — von Nachhaltigkeitsanforderungen über Kennzeichnung bis zu Mehrwegquoten und erweiterter Herstellerverantwortung. Den amtlichen Wortlaut mit allen Fundstellen haben wir auf einer eigenen Seite verlinkt und aufgeschlüsselt.
Für wen gilt die EU-Verpackungsverordnung?
Die Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig vom verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle — ob aus Industrie, Handel, Verwaltung, Dienstleistung oder Haushalten (Art. 2 Abs. 1). Eine Branchen- oder Materialausnahme gibt es nicht.
In der Pflicht stehen alle Akteure der Lieferkette: Erzeuger von Verpackungen (Art. 15), Importeure (Art. 18), Vertreiber (Art. 19) und Fulfilment-Dienstleister (Art. 20). Wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt, gilt nach Art. 21 selbst als Erzeuger — das betrifft auch Online-Händler mit Eigenmarke. (Ausnahme: Bei Kleinstunternehmen, die ihre Verpackungen von einem Lieferanten in der EU beziehen, gilt der Lieferant als Erzeuger.)
Auch Unternehmen außerhalb der EU sind mittelbar betroffen: Maßgeblich ist das erstmalige Bereitstellen der Verpackung auf dem Unionsmarkt. Für Ware aus Drittländern trägt der Importeur in der EU eigene Prüf- und Dokumentationspflichten.
Was ab dem 12. August 2026 konkret gilt
Ab dem Stichtag dürfen Verpackungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung entsprechen (Art. 4 Abs. 1). Sofort greifen die Stoffanforderungen des Art. 5: Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten, und Lebensmittelkontakt-Verpackungen dürfen die PFAS-Grenzwerte nicht erreichen oder überschreiten.
Der zweite Block zum Stichtag ist die Dokumentation: Vor dem Inverkehrbringen muss der Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 38 durchführen (für Verpackungen das interne Verfahren Modul A, ohne notifizierte Stelle), die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen und die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 und Anhang VIII ausstellen. Erklärung und Dokumentation sind fünf Jahre (Einweg) beziehungsweise zehn Jahre (Mehrweg) vorzuhalten.
Hinzu kommen Identifikationspflichten: eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer auf der Verpackung (oder, wo Größe oder Art der Verpackung das nicht zulassen, in den Begleitunterlagen) sowie Name und Postanschrift des Erzeugers — auf der Verpackung oder einem Datenträger wie einem QR-Code, bei Importware zusätzlich die Angaben des Importeurs.
Die Stufen 2028, 2029 und 2030
Ab dem 12. Februar 2028 müssen bestimmte Verpackungen — etwa durchlässige Tee- und Kaffeebeutel sowie Aufkleber auf Obst und Gemüse — industriell kompostierbar sein (Art. 9). Ab dem 12. August 2028 wird die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung Pflicht (Art. 12), ab dem 12. Februar 2029 die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen samt QR-Code. Beide Kennzeichnungsdaten verschieben sich nach hinten, falls die zugehörigen Durchführungsrechtsakte später in Kraft treten.
Zum 1. Januar 2030 folgt die größte Stufe: Verpackungen müssen nach den Leistungsstufen A, B oder C recyclingfähig sein (Art. 6, ab 2038 nur noch A und B), Kunststoffverpackungen müssen Mindestrezyklatanteile zwischen 10 und 35 Prozent erreichen (Art. 7, ab 2040 zwischen 25 und 65 Prozent), Gewicht und Volumen der Verpackung sind auf das erforderliche Mindestmaß zu reduzieren (Art. 10), und für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt ein maximaler Leerraumanteil von 50 Prozent (Art. 24). Auch hier gilt für mehrere Pflichten: Hängen sie an Durchführungs- oder delegierten Rechtsakten, kann sich der Stichtag entsprechend verschieben.
Für die Planung heißt das: 2026 ist das Jahr der Dokumentationspflichten, 2028 das Jahr der Kennzeichnung, 2030 das Jahr der Produktanforderungen. Alle drei Stufen bauen auf derselben technischen Dokumentation auf.
Verpackungsverordnung und deutsches Verpackungsgesetz
Die EU-Verpackungsverordnung ersetzt das deutsche Verpackungsgesetz nicht. Das VerpackG gilt weiter — mit Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID (§ 9), Systembeteiligungspflicht (§ 7) und Datenmeldungen (§ 10). Die Bundesregierung hat im Februar 2026 den Entwurf eines Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) beschlossen, das das VerpackG ablösen soll; bis dahin gelten beide Pflichtenkreise parallel.
Was das im Detail bedeutet — und warum die LUCID-Registrierung die EU-Konformitätserklärung nicht ersetzt — haben wir im Vergleich Verpackungsgesetz vs. PPWR aufgeschlüsselt.
So bereiten Sie sich vor
Der Weg zum Stichtag führt über eine Bestandsaufnahme aller Verpackungen, die Klärung der eigenen Rolle, das Einsammeln der Materialdaten beim Lieferanten und den Aufbau von technischer Dokumentation und Konformitätserklärung. Unsere PPWR-Checkliste führt in acht Schritten durch genau diese Reihenfolge — mit Artikelangabe zu jedem Punkt.
Für den letzten Schritt, die EU-Konformitätserklärung selbst, muss niemand bei null anfangen: Ein geführter Generator fragt alle Pflichtangaben nach Anhang VIII einzeln ab und erstellt das fertige Dokument auf Deutsch und Englisch.