Was besagt das Verpackungsgesetz?
Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) regelte — so sein amtlicher Titel — das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen; es sollte unter anderem die Zielvorgaben der EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG sicherstellen (§ 1 Abs. 4 VerpackG). Mit Ablauf des 11. August 2026 ist das VerpackG außer Kraft getreten — seit dem 12. August 2026 führt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) seine Kernpflichten fort, und bestehende LUCID-Registrierungen gelten weiter (§ 68 Abs. 2 VerpackDG).
Die Kernpflichten für Hersteller gelten im VerpackDG fort: Registrierung im Verpackungsregister LUCID vor dem Inverkehrbringen (§ 6 VerpackDG, zuvor § 9 VerpackG), Beteiligung an einem dualen System für systembeteiligungspflichtige Verpackungen (§ 7 VerpackDG), Datenmeldungen an die Zentrale Stelle (§ 9 VerpackDG, zuvor § 10) und oberhalb bestimmter Jahresmengen die Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai (§ 10 VerpackDG, zuvor § 11). Wie sich das deutsche Verpackungsrecht zur neuen EU-Verpackungsverordnung verhält, zeigt unser Vergleich VerpackG vs. PPWR.
- LUCID-Registrierung vor dem Inverkehrbringen (§ 9 VerpackG, jetzt § 6 VerpackDG)
- Systembeteiligung bei einem dualen System (§ 7 VerpackG, jetzt § 7 VerpackDG)
- Datenmeldung an die Zentrale Stelle (§ 10 VerpackG, jetzt § 9 VerpackDG)
- Vollständigkeitserklärung jährlich bis 15. Mai, oberhalb von Mengenschwellen (§ 11 VerpackG, jetzt § 10 VerpackDG)
Zum Vertiefen
Verpackungsgesetz (VerpackG) vs. PPWR: Was seit dem 12. August 2026 zusätzlich gilt — LUCID und Systembeteiligung bleiben, die EU-Konformitätserklärung ist neu
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