Für wen gilt die neue Verpackungsverordnung?
Für alle, die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem EU-Markt bereitstellen — Erzeuger, Importeure, Vertreiber und Fulfilment-Dienstleister. Die Verordnung (EU) 2025/40 erfasst alle Verpackungen unabhängig vom Material (Art. 2 Abs. 1).
Eine generelle Ausnahme für kleine Unternehmen gibt es nicht. Bei den Konformitätspflichten existiert nur eine Verlagerung: Für Kleinstunternehmen, die Eigenmarken-Verpackungen von einem Lieferanten in der EU beziehen, verlagert Art. 21 die Erzeugerpflichten auf den Lieferanten. Den Gesamtüberblick mit allen Pflichten und Fristen gibt unser Beitrag zur EU-Verpackungsverordnung 2026.
- Alle Akteure der Lieferkette, vom Erzeuger bis zum Fulfilment-Dienstleister
- Alle Verpackungen, unabhängig vom Material
- Keine generelle KMU-Ausnahme von den Konformitätspflichten
- Eigenmarken-Händler gelten als Erzeuger (Art. 21)
Zum Vertiefen
EU-Verpackungsverordnung 2026: Die neue Verpackungsverordnung (PPWR) erklärt — Pflichten ab 12. August 2026, Fristen bis 2030, Konformitätserklärung
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