Welche 3 Verpackungsarten gibt es?
Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen. Diese Dreiteilung verwendete bereits das deutsche Verpackungsgesetz (§ 3 Abs. 1 VerpackG), und die EU-Verpackungsverordnung führt sie fort (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2025/40): Verkaufsverpackungen bilden die Verkaufseinheit für den Endabnehmer, Umverpackungen bündeln mehrere Verkaufseinheiten, Transportverpackungen erleichtern Handhabung und Transport und schützen vor Beschädigung.
Aufpassen bei Versandkartons: Das deutsche Recht stufte Versandverpackungen unter dem VerpackG als Verkaufsverpackungen ein, die EU-Verordnung definiert Verpackungen für den elektronischen Handel dagegen als Transportverpackungen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 8). Dazu kommen Serviceverpackungen, die erst in der Verkaufsstelle befüllt werden — beide Rechtsrahmen kennen sie. Welche Verpackungsart welche Pflichten auslöst, zeigt unser Ratgeber Verpackung lizenzieren.
- Verkaufsverpackung: Verkaufseinheit aus Produkt und Verpackung für den Endabnehmer
- Umverpackung: bündelt mehrere Verkaufseinheiten oder dient der Regalbestückung
- Transportverpackung: erleichtert Handhabung und Transport (Container ausgenommen)
- Versandkartons: unter dem VerpackG Verkaufs-, nach PPWR Transportverpackung — Pflichten je Rechtsrahmen prüfen
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