Wer ist von der PPWR betroffen?
Praktisch jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt. Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt für alle Verpackungen, unabhängig vom Material — ob aus Industrie, Handel, Verwaltung, Dienstleistung oder Haushalt (Art. 2 Abs. 1).
Die Pflichten sind nach Rollen verteilt: Erzeuger (Art. 15), Importeure (Art. 18), Vertreiber (Art. 19) und Fulfilment-Dienstleister (Art. 20). Wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, gilt nach Art. 21 in der Regel selbst als Erzeuger — das betrifft auch Online-Händler mit Eigenmarke (Ausnahme: Kleinstunternehmen mit Verpackungslieferant in der EU — dann gilt der Lieferant als Erzeuger). Wer die Konformitätserklärung erstellen muss, haben wir im Detail aufgeschlüsselt.
- Alle Verpackungen, unabhängig vom Material (Art. 2 Abs. 1)
- Pflichten für Erzeuger, Importeure, Vertreiber und Fulfilment-Dienstleister
- Eigenmarken-Inverkehrbringen löst in der Regel Erzeugerpflichten aus (Art. 21)
- Bei Drittlandware trägt der EU-Importeur eigene Prüfpflichten (Art. 18)
Zum Vertiefen
Wer muss eine PPWR-Konformitätserklärung erstellen? Hersteller, Importeur, Händler
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Pflicht ab 12.08.2026 — Konformitätserklärung in 5 Minuten erstellen.
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