Was „lizenzieren“ wirklich heißt
Das Verpackungsgesetz kennt den Begriff „Lizenz“ nicht — es spricht von Systembeteiligung. Gemeint ist dasselbe: Sie schließen einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber (einem dualen System) und finanzieren damit Sammlung und Recycling Ihrer Verpackungen. So beschreibt es auch die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als zuständige Behörde.
Die Wahl des Systembetreibers ist frei; die Kosten richten sich unter anderem nach Menge und Materialart der Verpackungen. Die Systembeteiligung ist dabei nur eine von zwei Grundpflichten — die Registrierung im Verpackungsregister LUCID (§ 9 VerpackG) kommt immer hinzu und lässt sich nicht delegieren.
Wer lizenzieren muss
Systembeteiligungspflichtig sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 8 VerpackG). Zu den privaten Endverbrauchern zählen neben Haushalten auch vergleichbare Anfallstellen wie Gaststätten, Hotels oder Kantinen.
Verpflichtet ist der Hersteller im Sinne des VerpackG — und das ist der Erstinverkehrbringer: derjenige Vertreiber, der die befüllte Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 14 VerpackG). Das kann der Markeninhaber sein, der Importeur oder der Online-Händler mit Eigenmarke.
Beide Pflichten greifen vor dem Vertrieb: Die Registrierung in LUCID und die Systembeteiligung müssen erledigt sein, bevor die Ware in Verkehr geht (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 VerpackG).
Onlinehandel: Versandkartons sind Verkaufsverpackungen
Für den E-Commerce ist die Rechtslage eindeutig: Versandverpackungen gelten nach deutschem Recht als Verkaufsverpackungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b VerpackG) und sind damit regelmäßig systembeteiligungspflichtig. Zur Versandverpackung gehören laut ZSVR ausdrücklich auch Etiketten, Klebeband und Füllmaterial wie Luftpolsterfolie oder Verpackungschips. (Die EU-Verpackungsverordnung ordnet E-Commerce-Verpackungen übrigens systematisch den Transportverpackungen zu, Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 PPWR — an der deutschen Systembeteiligungspflicht ändert das derzeit nichts.)
Wichtig bei Fulfilment-Konstellationen: Verpackt ein Fulfilment-Dienstleister die Ware in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, gilt der Vertreiber der Ware — nicht der Dienstleister — als Hersteller dieser Versandverpackungen (§ 7 Abs. 7 Satz 3 VerpackG). Wer über Fulfilment-Strukturen verkauft, muss die Versandverpackungen also selbst lizenzieren.
Sonderfall Serviceverpackungen: vorbeteiligt kaufen
Für Serviceverpackungen — etwa Coffee-to-go-Becher oder Bäckertüten, die erst in der Verkaufsstelle befüllt werden — erlaubt § 7 Abs. 2 VerpackG eine Erleichterung: Der Hersteller kann von seinem Vorvertreiber verlangen, dass dieser die unbefüllten Serviceverpackungen bereits an einem System beteiligt. Die ZSVR nennt das „vorbeteiligt“ kaufen — der Lieferant hat dann schon für das Recycling bezahlt, was sich etwa auf Rechnung oder Lieferschein bestätigen lassen sollte.
Zwei Grenzen hat die Sonderregel: Sie gilt ausschließlich für Serviceverpackungen — Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen müssen immer selbst beteiligt werden. Und die eigene LUCID-Registrierung bleibt auch beim vorbeteiligten Einkauf Pflicht (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerpackG).
Die Reihenfolge in der Praxis
Der Ablauf in vier Schritten: Erstens in LUCID registrieren — vor dem ersten Inverkehrbringen, kostenlos und höchstpersönlich. Zweitens den Systembeteiligungsvertrag mit einem dualen System schließen und die Verpackungsmengen nach Materialart melden. Drittens dieselben Angaben unverzüglich auch der Zentralen Stelle melden (§ 10 VerpackG). Viertens — regulär nur oberhalb bestimmter Jahresmengen, auf Verlangen der Zentralen Stelle oder der zuständigen Landesbehörde auch darunter — jährlich bis zum 15. Mai die Vollständigkeitserklärung hinterlegen (§ 11 VerpackG).
Die ZSVR warnt ausdrücklich: Ohne rechtzeitige Systembeteiligung droht ein Vertriebsverbot, einen Übergangszeitraum gibt es nicht. Und die PPWR verlagert die Systembeteiligungspflicht ab dem 12. August 2026 in bestimmten Konstellationen auf den Handel — etwa bei Eigenmarken und bei importierter Fremdmarkenware ohne inländischen Zwischenhändler. Händler sollten ihre Sortimente jetzt darauf prüfen.
Lizenzieren reicht ab August 2026 nicht mehr
So wichtig die Systembeteiligung ist — sie deckt nur die Entsorgungsseite ab. Ab dem 12. August 2026 verlangt die EU-Verpackungsverordnung zusätzlich den produktbezogenen Konformitätsnachweis je Verpackung: technische Dokumentation nach Anhang VII, Konformitätsbewertung und die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 und Anhang VIII. Warum beide Pflichtenkreise parallel laufen, erklärt unser Vergleich VerpackG vs. PPWR.
Wer also heute sauber lizenziert hat, sollte den zweiten Pflichtenkreis rechtzeitig vor dem Stichtag angehen — die PPWR-Checkliste führt Schritt für Schritt hindurch.