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PPWR-Kennzeichnung: Welche Kennzeichnungspflichten wann gelten (Art. 12) — 2026 Irreführungsverbot, ab 2028 Sortier-Kennzeichnung, ab 2029 Mehrweg-Label und QR-Code

8 Min. Lesezeit

Kaum ein PPWR-Thema wird so oft falsch terminiert wie die Kennzeichnung. Die kurze Wahrheit: Artikel 12 der Verordnung (EU) 2025/40 verlangt vor dem 12. August 2028 keine neue harmonisierte Pflicht-Kennzeichnung auf der Verpackung. Was 2026 tatsächlich gilt, was ab 2028 und 2029 kommt und welche Angaben freiwillig bleiben — hier ist der Fahrplan, Absatz für Absatz aus dem Verordnungstext.

2026 kommt keine neue Pflicht-Kennzeichnung — aber drei Dinge gelten trotzdem

Die harmonisierte Kennzeichnung nach Art. 12 Abs. 1 wird erst ab dem 12. August 2028 Pflicht — oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte, falls diese später kommen. Die Mehrweg-Kennzeichnung nach Abs. 2 folgt frühestens am 12. Februar 2029. Einzige nicht eigens datierte Teilpflicht ist die Kennzeichnung von Pfandverpackungen (Art. 12 Abs. 1 UAbs. 4). Wer Ihnen für den 12. August 2026 ein neues Pflicht-Piktogramm verkaufen will, liest die Verordnung falsch.

Drei Dinge gelten 2026 aber sehr wohl. Erstens das Irreführungsverbot des Art. 12 Abs. 8: Wirtschaftsakteure dürfen keine Kennzeichnungen, Symbole oder Aufschriften anbringen, die Verbraucher über Nachhaltigkeitsanforderungen, Verpackungsmerkmale oder Abfallbewirtschaftungsoptionen irreführen oder verwirren könnten. Zweitens die Identifikations- und Adressangaben aus Kapitel IV: Typen-, Chargen- oder Seriennummer (Art. 15 Abs. 5) sowie Name und Postanschrift von Erzeuger und gegebenenfalls Importeur (Art. 15 Abs. 6, Art. 18 Abs. 3) — das sind Akteurspflichten, keine Art.-12-Kennzeichnung, aber sie greifen ab dem 12. August 2026. Drittens strenge Regeln für Umweltaussagen zu Verpackungseigenschaften, die die PPWR regelt — etwa Recyclingfähigkeit oder Rezyklatanteil (Art. 14): Solche Aussagen sind nur zulässig, wenn sie über die Mindestanforderungen der Verordnung hinausgehen und klarstellen, worauf sie sich beziehen — nachzuweisen in der technischen Dokumentation.

Und die bekannten Material-Kürzel und Nummern, die oft im Recycling-Dreieck gedruckt werden? Das zugrunde liegende Identifizierungssystem der Entscheidung 97/129/EG ist ausdrücklich freiwillig und bleibt es bis zu seiner Aufhebung zum 12. August 2028. Die zugehörige Regel der alten Verpackungsrichtlinie (Art. 8 Abs. 2 RL 94/62/EG) gilt übergangsweise fort — es entsteht also keine Lücke zwischen altem und neuem System.

Ab 12. August 2028: die harmonisierte Sortier-Kennzeichnung

Dann wird es konkret: In Verkehr gebrachte Verpackungen müssen eine harmonisierte Kennzeichnung mit Angaben zur Materialzusammensetzung tragen, um Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Die Kennzeichnung beruht auf Piktogrammen und muss leicht verständlich sein — auch für Menschen mit Behinderungen (Art. 12 Abs. 1).

Wichtige Ausnahmen: Transportverpackungen sind von der Sortier-Kennzeichnung ausgenommen — ausdrücklich nicht aber Verpackungen für den elektronischen Handel. Der Versandkarton braucht das Label also, die Industriepalette nicht. Ebenfalls ausgenommen sind Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen. Kompostierbare Verpackungen müssen zusätzlich angeben, dass das Material kompostierbar ist, dass es nicht für die Eigenkompostierung geeignet ist und dass es nicht in die Natur entsorgt werden darf.

Wie die Piktogramme genau aussehen, legt die Kommission per Durchführungsrechtsakt fest, der bis zum 12. August 2026 ergehen muss. Ergänzend dürfen Wirtschaftsakteure freiwillig einen QR-Code anbringen, der über den Bestimmungsort jedes einzelnen Verpackungsbestandteils informiert (Abs. 1 UAbs. 3).

Ab 12. Februar 2029: Mehrweg-Kennzeichnung und QR-Code

Wiederverwendbare Verpackungen müssen ab dem 12. Februar 2029 (oder 30 Monate nach dem zugehörigen Durchführungsrechtsakt, falls später) eine Kennzeichnung tragen, die über ihre Wiederverwendbarkeit informiert. Weitere Informationen — etwa zur Verfügbarkeit eines lokalen, nationalen oder unionsweiten Wiederverwendungssystems und zu Sammelstellen — werden über einen QR-Code oder anderen standardisierten offenen Datenträger bereitgestellt, der auch die Nachverfolgung und die Berechnung der Umläufe erleichtert (Art. 12 Abs. 2).

Dazu kommt eine Pflicht am Regal: Wiederverwendbare Verkaufsverpackungen müssen in der Verkaufsstelle eindeutig als solche gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterscheidbar sein. Ausgenommen von Kennzeichnungs- und QR-Pflicht sind offene Kreislaufsysteme ohne Systembetreiber im Sinne des Anhangs VI (Abs. 3).

Rezyklatanteil und biobasierter Kunststoff: freiwillig, aber formgebunden

Eine Pflicht, den Rezyklatanteil auf die Verpackung zu schreiben, enthält Art. 12 nicht. Abs. 4 regelt den freiwilligen Fall: Wer den Rezyklatanteil seiner Kunststoffverpackung angibt (sofern Art. 7 auf sie Anwendung findet), muss ab dem Abs.-1-Stichtag die Spezifikationen des Durchführungsrechtsakts einhalten und die Berechnungsmethode nach Art. 7 Abs. 8 zugrunde legen. Dasselbe Prinzip gilt für Angaben zum Anteil biobasierten Kunststoffs.

Zwei weitere Spezialregeln: Ab dem 12. Februar 2027 darf eine Kennzeichnung, die die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung anzeigt, nur noch digital erfolgen — als Symbol in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten offenen Kennzeichnungstechnologie (Abs. 9). Und Umweltaussagen zu Verpackungseigenschaften, die die PPWR regelt, unterliegen schon ab 2026 den Voraussetzungen des Art. 14.

Anbringung, Online-Handel und Sprache

Für die Kennzeichnungen nach Abs. 1, 2 und 4 gilt: gut sichtbar, deutlich lesbar und fest angebracht, aufgedruckt oder eingraviert, sodass sie nicht leicht entfernt werden können (Art. 12 Abs. 5).

Wichtig für den E-Commerce: Die Informationen müssen Endabnehmern beim Online-Verkauf bereits vor dem Kauf zur Verfügung stehen. Und wie bei der Konformitätserklärung gilt das Sprachenprinzip — die Kennzeichnung erfolgt in der Sprache oder den Sprachen, die der Mitgliedstaat der Bereitstellung festlegt.

Abverkauf und Praxis-Fahrplan

Die Verordnung nimmt den Druck aus der Umstellung: Verpackungen, die vor den jeweiligen Kennzeichnungs-Stichtagen hergestellt oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zu drei Jahre ab Wirksamwerden der jeweiligen Anforderung abverkauft werden (Art. 12 Abs. 12). Vor dem Stichtag produzierte Bestände müssen also nicht über Nacht vernichtet werden — ab dem Stichtag wird aber nur noch mit neuer Kennzeichnung produziert.

Der sinnvolle Fahrplan: 2026 die tatsächlich fälligen Pflichten erledigen — Konformitätserklärung, technische Dokumentation, Identifikations- und Adressangaben — und bestehende Verpackungsaufdrucke gegen das Irreführungsverbot prüfen. Die Kennzeichnungs-Umstellung planen Sie, sobald die Durchführungsrechtsakte mit den konkreten Piktogrammen vorliegen. Was wann fällig ist, hält unsere PPWR-Checkliste nach Stichtagen sortiert fest; den Gesamtüberblick gibt der Beitrag zur EU-Verpackungsverordnung 2026.

Die Pflicht, die wirklich 2026 fällig ist

Nicht die Kennzeichnung, sondern die EU-Konformitätserklärung ist Ihre Aufgabe zum 12. August 2026. Unser Generator erstellt sie in wenigen Minuten — nach Art. 39 und Anhang VIII, als PDF auf Deutsch und Englisch.

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Häufige Fragen

Welche Kennzeichnung ist ab dem 12. August 2026 Pflicht?

Keine neue harmonisierte Kennzeichnung nach Art. 12. Ab dem Geltungsbeginn gelten aber das Irreführungsverbot für Kennzeichnungen und Symbole (Art. 12 Abs. 8), die Identifikations- und Adressangaben von Erzeugern und Importeuren (Art. 15 Abs. 5 und 6, Art. 18 Abs. 3) sowie die Anforderungen an Umweltaussagen (Art. 14).

Was muss ab 2028 auf die Verpackung?

Ab dem 12. August 2028 — oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, falls später — eine harmonisierte, piktogrammbasierte Kennzeichnung mit Angaben zur Materialzusammensetzung, die Verbrauchern das Sortieren erleichtert.

Gilt die Sortier-Kennzeichnung auch für Versandkartons?

Ja. Transportverpackungen sind zwar grundsätzlich ausgenommen, Verpackungen für den elektronischen Handel aber ausdrücklich nicht — der Versandkarton an Endabnehmer braucht die Kennzeichnung, sobald die Pflicht greift.

Muss ich den Rezyklatanteil auf der Verpackung angeben?

Nein, eine Pflicht dazu enthält Art. 12 nicht. Wer den Rezyklatanteil freiwillig angibt, muss die Kennzeichnung ab dem Stichtag nach den Spezifikationen des Durchführungsrechtsakts gestalten und die Berechnungsmethode nach Art. 7 Abs. 8 zugrunde legen.

Darf ich alte Verpackungsbestände nach den Kennzeichnungs-Stichtagen abverkaufen?

Ja. Verpackungen, die vor dem jeweiligen Stichtag hergestellt oder eingeführt wurden und die neuen Kennzeichnungen nicht tragen, dürfen noch bis zu drei Jahre ab Wirksamwerden der jeweiligen Kennzeichnungsanforderung bereitgestellt werden (Art. 12 Abs. 12).

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