Hier finden Sie den amtlichen Text
Der vollständige Titel lautet: Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR). Veröffentlicht wurde sie am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU (ABl. L, 2025/40).
Die amtlichen deutschen Fassungen bei EUR-Lex: die Übersichtsseite mit allen Sprach- und Dateiformaten, der HTML-Volltext zum Lesen und Durchsuchen und das amtliche PDF zum Download (rund 2,5 MB).
Zur Verlässlichkeit der deutschen Fassung: Zur Verordnung sind bislang vier Berichtigungen verzeichnet — sie betreffen die spanische, französische, schwedische, bulgarische, tschechische, estnische und italienische Sprachfassung, nicht die deutsche (Stand Juni 2026). Änderungsrechtsakte existieren bislang keine.
Der Aufbau in zwei Minuten
Die Verordnung gliedert sich in 13 Kapitel mit 71 Artikeln und 13 Anhängen. Für die betriebliche Praxis sind vor allem diese Stellen relevant: Art. 4 (Verpackungen dürfen nur konform in Verkehr gebracht werden), Art. 5 bis 12 (die Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen, gestaffelt nach Stichtagen), Kapitel IV (Art. 15 bis 23), für die betriebliche Praxis vor allem Art. 15 bis 22 (die Pflichten von Erzeugern, Importeuren, Vertreibern und Fulfilment-Dienstleistern), sowie Art. 38 und 39 (Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung).
Bei den Anhängen sind zwei zentral: Anhang VII enthält das Konformitätsbewertungsverfahren (Modul A, interne Fertigungskontrolle) einschließlich der Vorgaben zur technischen Dokumentation; Anhang VIII enthält das Muster der EU-Konformitätserklärung mit ihren acht Pflichtpunkten. Anhang XIII liefert die Entsprechungstabelle zur aufgehobenen Richtlinie 94/62/EG — nützlich, wenn ältere Dokumente noch auf die Richtlinie verweisen.
In Kraft seit 2025, anwendbar ab 2026
Zwei Daten werden oft verwechselt: Die Verordnung ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft (20 Tage nach der Veröffentlichung am 22. Januar 2025, Art. 71). Anwendbar ist sie ab dem 12. August 2026 — erst ab diesem Tag müssen Verpackungen die Anforderungen erfüllen. Einzige in Art. 71 genannte Ausnahme: Art. 67 Abs. 5 gilt erst ab dem 12. Februar 2029.
Daneben enthalten einzelne Artikel eigene, spätere Stichtage — etwa 2028 für Kompostierbarkeit und Kennzeichnung oder 2030 für Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile, teils mit Verschiebung nach hinten, falls die zugehörigen Durchführungs- oder delegierten Rechtsakte später in Kraft treten. Welche Pflicht wann greift, haben wir in der PPWR-Checkliste nach Stichtagen sortiert.
Vom Gesetzestext zur fertigen Erklärung
Der amtliche Wortlaut ist die Referenz — aber Anhang VIII ist ein Muster, kein ausgefülltes Dokument. Die eigentliche Arbeit liegt darin, die acht Pflichtpunkte korrekt zu befüllen: Welche der Anforderungen aus Art. 5 bis 12 treffen auf Ihre Verpackung zu, wie wird die Konformitätsaussage formuliert, was steht im Feld zur notifizierten Stelle?
Genau diese Zuordnung übernimmt unser geführter Generator: Er arbeitet mit der Struktur des amtlichen Anhang-VIII-Musters samt Amtsblatt-Fundstelle und erstellt die Erklärung als PDF auf Deutsch und Englisch. Die fachlichen Hintergründe zu jedem Feld erklärt unser Leitfaden zu den Pflichtfeldern nach Anhang VIII.