Wozu die technische Dokumentation dient
Verpackungen durchlaufen vor dem Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren des Anhangs VII — Modul A, die interne Fertigungskontrolle (Art. 38). Mit diesem Verfahren gewährleistet der Erzeuger und erklärt auf eigene Verantwortung, dass seine Verpackungen den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12 genügen.
Die technische Dokumentation ist das Herzstück dieses Verfahrens: Anhand der Dokumentation muss es möglich sein, die Konformität der Verpackung mit den geltenden Anforderungen zu bewerten — und sie muss eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten (Anhang VII Nr. 2). Sie ist also kein Ablageordner, sondern die nachvollziehbare Begründung, warum Ihre Verpackung konform ist.
Die Pflicht greift vor dem Inverkehrbringen: Erzeuger führen das Bewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen und erstellen die technische Dokumentation (Art. 15 Abs. 2). Erst auf dieser Grundlage darf die EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden.
Die Elemente nach Anhang VII Nr. 2
Anhang VII Nr. 2 verlangt, dass die Dokumentation die geltenden Anforderungen aufführt und Gestaltung, Herstellung und Funktionsweise der Verpackung erfasst, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Sie enthält „gegebenenfalls zumindest“ sechs Elemente — eine Mindestliste mit Relevanzvorbehalt: Was für Ihre Verpackung ohne Belang ist, kann entfallen, der Rest muss hinein.
Die sechs Elemente: erstens eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks. Zweitens Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen. Drittens Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen, der Pläne und der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind.
Viertens eine Liste der angewandten Regelwerke: die harmonisierten Normen nach Art. 36, die gemeinsamen Spezifikationen nach Art. 37 sowie sonstige technische Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke verwendet werden — bei teilweiser Anwendung mit Angabe der angewendeten Teile, und wo weder Normen noch Spezifikationen angewendet werden, mit einer Beschreibung der stattdessen gewählten Lösungen. Fünftens eine qualitative Beschreibung, wie die Bewertungen nach den Artikeln 6, 10 und 11 durchgeführt wurden — also zu Recyclingfähigkeit, Verpackungsminimierung und Wiederverwendbarkeit, sobald und soweit diese Anforderungen greifen. Sechstens: Prüfberichte.
Was zusätzlich hineinmuss: die Nachweise aus den Anforderungsartikeln
Mehrere Anforderungsartikel der Verordnung benennen die technische Dokumentation ausdrücklich als Nachweisort. Schon ab dem 12. August 2026 relevant: Die Einhaltung der Schwermetall-Summengrenze von 100 mg/kg und der PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontakt-Verpackungen ist in der Dokumentation nach Anhang VII nachzuweisen (Art. 5 Abs. 6). Auch die Anforderungen an Umweltaussagen verlangen den Nachweis dort (Art. 14).
Schon ab dem Geltungsbeginn gilt das auch für Verpackungen, die als wiederverwendbar vermarktet werden: Die Wiederverwendbarkeits-Anforderungen sind in den technischen Informationen nach Anhang VII nachzuweisen (Art. 11 Abs. 3). Mit den 2030er-Stufen wächst die Dokumentation dann weiter: Die Recyclingfähigkeitsanforderungen (Art. 6 Abs. 9) und die Rezyklatquoten (Art. 7 Abs. 6) sind ebenfalls dort zu belegen. Wer die Struktur 2026 sauber aufsetzt, hängt die Nachweise für die 2030er-Stufen — deren Stichtage sich je nach Erlass der Durchführungs- und delegierten Rechtsakte verschieben können — nur noch an.
Pflege bei Änderungen — was wirklich verlangt ist
Eine wörtliche Pflicht, die technische Dokumentation „stets aktuell zu halten“, enthält die Verordnung nicht — die ausdrückliche Aktualitätspflicht gilt der EU-Konformitätserklärung, die stets auf dem neuesten Stand zu halten ist (Art. 39 Abs. 2).
Praktisch läuft es aber auf dasselbe hinaus: Bei Serienfertigung müssen Erzeuger Änderungen an Gestaltung oder Merkmalen der Verpackung sowie Änderungen der zugrunde gelegten Normen und Spezifikationen angemessen berücksichtigen — und wenn die Konformität beeinträchtigt sein könnte, eine erneute Bewertung nach Art. 38 durchführen oder durchführen lassen (Art. 15 Abs. 4). Jede Neubewertung schlägt sich in der Dokumentation nieder, und die Erklärung folgt nach.
Rollen, Aufbewahrung, Herausgabe
Die Erstellung liegt beim Erzeuger — und sie ist nicht delegierbar: Die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation darf ausdrücklich nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein (Art. 17 Abs. 2). Delegierbar ist dagegen das Aufbewahren: Wird ein Bevollmächtigter bestellt, muss sein Auftrag mindestens die Aufbewahrung von Konformitätserklärung und Dokumentation für die Marktüberwachungsbehörden umfassen (Art. 17 Abs. 2). Zulieferer sind in der Pflicht, die nötigen Informationen beizusteuern: Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterialien müssen dem Erzeuger alle Unterlagen für den Konformitätsnachweis aushändigen (Art. 16).
Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass der Erzeuger das Bewertungsverfahren durchgeführt und die Dokumentation erstellt hat (Art. 18 Abs. 2) — und sie müssen die Vorlage der Dokumentation auf Verlangen der Behörden sicherstellen können (Art. 18 Abs. 7).
Für die Aufbewahrung gilt die bekannte Staffel: fünf Jahre ab Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen (Art. 15 Abs. 3). Anhang VII Nr. 4 ergänzt, dass der Erzeuger für jede Verpackungsart eine schriftliche Konformitätserklärung ausstellt und sie zusammen mit der technischen Dokumentation für die nationalen Behörden bereithält. Auf begründetes Verlangen sind die Unterlagen binnen zehn Tagen vorzulegen (Art. 15 Abs. 10). Eine eng umrissene Ausnahme von Bewertungs- und Dokumentationspflicht gibt es nur für maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme, die für den Einsatz in der Industrie und im Gesundheitswesen bestimmt sind (Art. 15 Abs. 11).
Von der Dokumentation zur Konformitätserklärung
Dokumentation und Erklärung sind zwei Seiten desselben Verfahrens: Die EU-Konformitätserklärung muss die Elemente des einschlägigen Moduls aus Anhang VII enthalten und folgt in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII (Art. 39 Abs. 2). Welche acht Pflichtangaben das Muster verlangt, zeigt unser Leitfaden zu den Pflichtfeldern nach Anhang VIII.
Praktisch heißt das: Erst Daten sammeln (Lieferanten nach Art. 16 einbinden), dann Dokumentation aufbauen, dann Bewertung durchführen, dann Erklärung ausstellen. Wo dieser Schritt im Gesamtfahrplan zum 12. August 2026 steht, zeigt unsere PPWR-Checkliste.