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Technische Dokumentation nach Anhang VII PPWR: Inhalt von der Verpackungsbeschreibung bis zum Prüfbericht, Modul A und das Zusammenspiel mit der Konformitätserklärung

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Die EU-Konformitätserklärung ist das Dokument, das alle kennen — die technische Dokumentation nach Anhang VII ist das Fundament darunter. Ohne sie ist die Erklärung nicht belastbar: Sie muss die Bewertung der Konformität ermöglichen und wird von den Behörden zusammen mit der Erklärung verlangt. Dieser Beitrag zeigt, welche Elemente nach Anhang VII der Verordnung (EU) 2025/40 hineingehören, wer sie erstellt, wie lange sie aufbewahrt wird und wie sie mit der Konformitätserklärung zusammenspielt.

Wozu die technische Dokumentation dient

Verpackungen durchlaufen vor dem Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren des Anhangs VII — Modul A, die interne Fertigungskontrolle (Art. 38). Mit diesem Verfahren gewährleistet der Erzeuger und erklärt auf eigene Verantwortung, dass seine Verpackungen den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12 genügen.

Die technische Dokumentation ist das Herzstück dieses Verfahrens: Anhand der Dokumentation muss es möglich sein, die Konformität der Verpackung mit den geltenden Anforderungen zu bewerten — und sie muss eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten (Anhang VII Nr. 2). Sie ist also kein Ablageordner, sondern die nachvollziehbare Begründung, warum Ihre Verpackung konform ist.

Die Pflicht greift vor dem Inverkehrbringen: Erzeuger führen das Bewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen und erstellen die technische Dokumentation (Art. 15 Abs. 2). Erst auf dieser Grundlage darf die EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden.

Die Elemente nach Anhang VII Nr. 2

Anhang VII Nr. 2 verlangt, dass die Dokumentation die geltenden Anforderungen aufführt und Gestaltung, Herstellung und Funktionsweise der Verpackung erfasst, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Sie enthält „gegebenenfalls zumindest“ sechs Elemente — eine Mindestliste mit Relevanzvorbehalt: Was für Ihre Verpackung ohne Belang ist, kann entfallen, der Rest muss hinein.

Die sechs Elemente: erstens eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks. Zweitens Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen. Drittens Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen, der Pläne und der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind.

Viertens eine Liste der angewandten Regelwerke: die harmonisierten Normen nach Art. 36, die gemeinsamen Spezifikationen nach Art. 37 sowie sonstige technische Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke verwendet werden — bei teilweiser Anwendung mit Angabe der angewendeten Teile, und wo weder Normen noch Spezifikationen angewendet werden, mit einer Beschreibung der stattdessen gewählten Lösungen. Fünftens eine qualitative Beschreibung, wie die Bewertungen nach den Artikeln 6, 10 und 11 durchgeführt wurden — also zu Recyclingfähigkeit, Verpackungsminimierung und Wiederverwendbarkeit, sobald und soweit diese Anforderungen greifen. Sechstens: Prüfberichte.

Was zusätzlich hineinmuss: die Nachweise aus den Anforderungsartikeln

Mehrere Anforderungsartikel der Verordnung benennen die technische Dokumentation ausdrücklich als Nachweisort. Schon ab dem 12. August 2026 relevant: Die Einhaltung der Schwermetall-Summengrenze von 100 mg/kg und der PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontakt-Verpackungen ist in der Dokumentation nach Anhang VII nachzuweisen (Art. 5 Abs. 6). Auch die Anforderungen an Umweltaussagen verlangen den Nachweis dort (Art. 14).

Schon ab dem Geltungsbeginn gilt das auch für Verpackungen, die als wiederverwendbar vermarktet werden: Die Wiederverwendbarkeits-Anforderungen sind in den technischen Informationen nach Anhang VII nachzuweisen (Art. 11 Abs. 3). Mit den 2030er-Stufen wächst die Dokumentation dann weiter: Die Recyclingfähigkeitsanforderungen (Art. 6 Abs. 9) und die Rezyklatquoten (Art. 7 Abs. 6) sind ebenfalls dort zu belegen. Wer die Struktur 2026 sauber aufsetzt, hängt die Nachweise für die 2030er-Stufen — deren Stichtage sich je nach Erlass der Durchführungs- und delegierten Rechtsakte verschieben können — nur noch an.

Pflege bei Änderungen — was wirklich verlangt ist

Eine wörtliche Pflicht, die technische Dokumentation „stets aktuell zu halten“, enthält die Verordnung nicht — die ausdrückliche Aktualitätspflicht gilt der EU-Konformitätserklärung, die stets auf dem neuesten Stand zu halten ist (Art. 39 Abs. 2).

Praktisch läuft es aber auf dasselbe hinaus: Bei Serienfertigung müssen Erzeuger Änderungen an Gestaltung oder Merkmalen der Verpackung sowie Änderungen der zugrunde gelegten Normen und Spezifikationen angemessen berücksichtigen — und wenn die Konformität beeinträchtigt sein könnte, eine erneute Bewertung nach Art. 38 durchführen oder durchführen lassen (Art. 15 Abs. 4). Jede Neubewertung schlägt sich in der Dokumentation nieder, und die Erklärung folgt nach.

Rollen, Aufbewahrung, Herausgabe

Die Erstellung liegt beim Erzeuger — und sie ist nicht delegierbar: Die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation darf ausdrücklich nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein (Art. 17 Abs. 2). Delegierbar ist dagegen das Aufbewahren: Wird ein Bevollmächtigter bestellt, muss sein Auftrag mindestens die Aufbewahrung von Konformitätserklärung und Dokumentation für die Marktüberwachungsbehörden umfassen (Art. 17 Abs. 2). Zulieferer sind in der Pflicht, die nötigen Informationen beizusteuern: Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterialien müssen dem Erzeuger alle Unterlagen für den Konformitätsnachweis aushändigen (Art. 16).

Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass der Erzeuger das Bewertungsverfahren durchgeführt und die Dokumentation erstellt hat (Art. 18 Abs. 2) — und sie müssen die Vorlage der Dokumentation auf Verlangen der Behörden sicherstellen können (Art. 18 Abs. 7).

Für die Aufbewahrung gilt die bekannte Staffel: fünf Jahre ab Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen (Art. 15 Abs. 3). Anhang VII Nr. 4 ergänzt, dass der Erzeuger für jede Verpackungsart eine schriftliche Konformitätserklärung ausstellt und sie zusammen mit der technischen Dokumentation für die nationalen Behörden bereithält. Auf begründetes Verlangen sind die Unterlagen binnen zehn Tagen vorzulegen (Art. 15 Abs. 10). Eine eng umrissene Ausnahme von Bewertungs- und Dokumentationspflicht gibt es nur für maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme, die für den Einsatz in der Industrie und im Gesundheitswesen bestimmt sind (Art. 15 Abs. 11).

Von der Dokumentation zur Konformitätserklärung

Dokumentation und Erklärung sind zwei Seiten desselben Verfahrens: Die EU-Konformitätserklärung muss die Elemente des einschlägigen Moduls aus Anhang VII enthalten und folgt in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII (Art. 39 Abs. 2). Welche acht Pflichtangaben das Muster verlangt, zeigt unser Leitfaden zu den Pflichtfeldern nach Anhang VIII.

Praktisch heißt das: Erst Daten sammeln (Lieferanten nach Art. 16 einbinden), dann Dokumentation aufbauen, dann Bewertung durchführen, dann Erklärung ausstellen. Wo dieser Schritt im Gesamtfahrplan zum 12. August 2026 steht, zeigt unsere PPWR-Checkliste.

Die Erklärung auf Ihrem Fundament

Wenn die technische Dokumentation steht, ist die EU-Konformitätserklärung der letzte Schritt: Unser Generator führt durch alle acht Pflichtfelder nach Anhang VIII und erstellt das Dokument als PDF auf Deutsch und Englisch.

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Häufige Fragen

Was muss die technische Dokumentation nach Anhang VII enthalten?

Sie muss die Bewertung der Konformität ermöglichen und eine Analyse der Risiken der Nichtkonformität enthalten. Dazu gehören — soweit für die Verpackung relevant — eine allgemeine Beschreibung samt Verwendungszweck, Entwürfe und Fertigungszeichnungen mit Materialangaben, erläuternde Beschreibungen, die Liste der angewandten Normen und Spezifikationen, eine qualitative Beschreibung der Bewertungen nach den Artikeln 6, 10 und 11 sowie Prüfberichte.

Wer erstellt die technische Dokumentation?

Der Erzeuger (Art. 15 Abs. 2). Das Bewertungsverfahren darf er durchführen lassen, die Erstellungspflicht der Dokumentation kann er aber nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen — delegierbar ist nur das Aufbewahren. Lieferanten müssen ihm die dafür nötigen Informationen aushändigen (Art. 16).

Muss ich die technische Dokumentation aktuell halten?

Eine wörtliche Daueraktualisierungspflicht enthält die Verordnung nur für die Konformitätserklärung (Art. 39 Abs. 2). Bei Änderungen an Verpackung, Normen oder Spezifikationen, die die Konformität beeinträchtigen könnten, ist aber eine erneute Bewertung nach Art. 38 fällig (Art. 15 Abs. 4) — und die schlägt sich in der Dokumentation nieder.

Wie lange muss die Dokumentation aufbewahrt werden?

Fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen — zusammen mit der EU-Konformitätserklärung (Art. 15 Abs. 3). Auf begründetes Behördenverlangen sind die Unterlagen binnen zehn Tagen vorzulegen.

Braucht jede Verpackung eine eigene Dokumentation?

Die Bewertung bezieht sich auf die konkrete Verpackung beziehungsweise den Verpackungstyp. Nach Anhang VII Nr. 4 stellt der Erzeuger für jede Verpackungsart eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit der technischen Dokumentation bereit — praktisch laufen unterschiedliche Verpackungsarten damit auf getrennte Unterlagen hinaus.

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