Der Erzeuger ist verantwortlich
Die PPWR weist die Pflicht zur Ausstellung der Konformitätserklärung dem Erzeuger der Verpackung zu. Erzeuger ist grundsätzlich derjenige, der eine Verpackung herstellt oder herstellen lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Marke auf dem Unionsmarkt erstmals bereitstellt.
Das bedeutet: Wer eine Verpackung entwirft, produziert oder produzieren lässt und sie in Verkehr bringt, muss die technische Dokumentation erstellen, die Konformitätsbewertung durchführen und die Konformitätserklärung unterzeichnen. Diese Verantwortung lässt sich nicht einfach an den Materiallieferanten abschieben.
Entscheidend ist also nicht, wer physisch die Maschine bedient, sondern unter wessen Namen oder Marke die Verpackung erstmals auf den Markt kommt. Genau hier werden viele Händler und Importeure rechtlich zu Erzeugern, ohne dass ihnen das bewusst ist.
Importeure: eigene Verantwortung bei Drittlandware
Wer Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland in die EU einführt, trägt eine besondere Verantwortung. Ist der ursprüngliche Hersteller außerhalb der EU ansässig und nicht greifbar, rückt der Importeur in die Pflichtenstellung des Erzeugers ein.
In der Praxis heißt das: Der Importeur muss sicherstellen, dass für die eingeführte Verpackung eine ordnungsgemäße Konformitätserklärung und die technische Dokumentation vorliegen. Liegt keine verwertbare Erklärung des Drittlandherstellers vor, muss der Importeur faktisch selbst dafür sorgen, dass die Konformität nachgewiesen und dokumentiert wird.
Importeure sollten daher schon im Einkauf klären, ob der Lieferant PPWR-konforme Unterlagen bereitstellen kann – andernfalls verlagert sich die Dokumentationslast vollständig auf das eigene Unternehmen.
Händler unter eigener Marke gelten als Erzeuger (Art. 21 PPWR)
Besonders wichtig ist die Regel für Händler und Vertreiber, die Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreiben oder die eine bereits in Verkehr befindliche Verpackung so verändern, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann. Sie gelten dann gemäß Art. 21 PPWR als Erzeuger im Sinne der Verordnung und übernehmen deren Pflichten — einschließlich der eigenen Konformitätserklärung. Eine Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen, die ihre Verpackungen von einem Lieferanten in der EU beziehen: In diesem Fall gilt der Lieferant als Erzeuger.
Das gilt zum Beispiel, wenn ein Händler eine zugekaufte Verpackung mit seinem eigenen Logo oder seiner eigenen Marke versieht und sie unter diesem Namen anbietet. In diesem Fall reicht es nicht aus, sich auf die Erklärung des ursprünglichen Herstellers zu berufen – der Händler muss eine eigene Konformitätserklärung ausstellen.
Ebenso wird zum Erzeuger, wer eine Verpackung wesentlich verändert, etwa durch Umpacken, neue Materialkombinationen oder Anpassungen, die die ursprüngliche Konformitätsbewertung berühren. Wer die Verpackung verändert, kann sich nicht mehr ohne Weiteres auf die Konformität des Vorlieferanten verlassen.
Reine Händler: Erklärung des Herstellers vorhalten
Anders sieht es bei reinen Vertreibern aus, die eine Verpackung unverändert und unter der Marke des ursprünglichen Erzeugers weitervertreiben. Sie müssen in der Regel keine eigene Konformitätserklärung erstellen.
Ihre Pflicht besteht stattdessen in der Sorgfalt: Reine Händler müssen prüfen, ob für die Verpackung eine Konformitätserklärung vorliegt und die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, und sie müssen die Erklärung des Erzeugers vorhalten beziehungsweise auf Anfrage der Behörden verfügbar machen können. Sie dürfen keine Verpackung in Verkehr bringen, von der sie wissen oder annehmen müssen, dass sie nicht konform ist.
Die Grenze zwischen reinem Händler und Erzeuger verläuft also genau dort, wo die eigene Marke ins Spiel kommt oder die Verpackung verändert wird. Wer nur durchreicht, hält vor; wer brandet oder verändert, erstellt selbst.
Sonderfall: Amazon-, eBay- und Online-Verkäufer mit Private Label
Für Online-Händler mit Eigenmarke (Private Label) hat diese Systematik eine direkte Konsequenz. Wer Produkte importiert oder fertigen lässt und sie dann unter eigener Marke über Marktplätze wie Amazon oder eBay verkauft, vertreibt die zugehörige Verpackung typischerweise unter eigenem Namen.
Damit gelten Private-Label-Verkäufer regelmäßig selbst als Erzeuger im Sinne der PPWR und müssen für ihre Verpackungen eine eigene Konformitätserklärung ausstellen sowie die technische Dokumentation vorhalten. Die Tatsache, dass der Verkauf über einen Marktplatz läuft, entbindet nicht von dieser Pflicht.
Online-Händler sollten ihr Sortiment daher frühzeitig daraufhin prüfen, welche Verpackungen unter eigener Marke vertrieben werden, und für diese rechtzeitig vor dem 12. August 2026 die erforderlichen Erklärungen erstellen. Wie Sie dabei Schritt für Schritt vorgehen, zeigt unsere PPWR-Checkliste.