Wann braucht es eine Konformitätserklärung?
Für Verpackungen gilt: ab dem 12. August 2026 für praktisch jede Verpackung, die erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wird (einzige Ausnahme: maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme, Art. 15 Abs. 11). Der Erzeuger muss vor dem Inverkehrbringen die Konformitätsbewertung durchführen, die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen und die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 und Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40 ausstellen (Art. 15 Abs. 2).
Eine Übergangsfrist gibt es nicht, ebenso wenig eine generelle Ausnahme für kleine Unternehmen. Welche acht Pflichtangaben in das Dokument gehören und wie Sie es Schritt für Schritt erstellen, zeigt unser Leitfaden zu den Pflichtfeldern nach Anhang VIII.
- Pflicht ab dem 12. August 2026, ohne Übergangsfrist
- Gilt je Verpackung beim erstmaligen Inverkehrbringen
- Aussteller ist der Erzeuger (Art. 15 Abs. 2)
- Aufbau nach dem Muster in Anhang VIII, Aufbewahrung 5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (Mehrweg)
Zum Vertiefen
PPWR-Konformitätserklärung: Vorlage, Pflichtfelder & Muster (Art. 39 & Anhang VIII)
LesenVerwandte Fragen
Pflicht ab 12.08.2026 — Konformitätserklärung in 5 Minuten erstellen.
Jetzt erstellen