Wird die PPWR noch verschoben oder ausgesetzt?
Nein. Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, und es existiert kein Gesetzgebungsverfahren, das sie aussetzen oder verschieben würde (Stand: 27. August 2026). Das einzige laufende Änderungsverfahren betrifft im Kern die vorgeschlagene Aussetzung der Bevollmächtigten-Pflicht aus Art. 45 Abs. 3 — nicht die Konformitätserklärung und nicht die übrigen Pflichten.
Der Hintergrund der Schlagzeilen: Rund um den Geltungsbeginn haben Handels- und Branchenverbände ein Moratorium gefordert, und Medien berichteten über informelle Äußerungen aus Brüssel, die Mitgliedstaaten sollten bei Sanktionen zurückhaltend sein. Beides ändert die Rechtslage nicht — Forderungen und anonyme Zitate setzen eine geltende Verordnung nicht aus. Auch die beim Gericht der EU anhängigen Klagen gegen die Verordnung haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 278 AEUV). Richtig ist: Die Kommission beschreibt in ihren FAQ eine Vollzugslinie, nach der Behörden bei Verstößen zunächst auf Korrektur hinwirken sollen — das ist Vollzugspraxis, keine Aussetzung. Welche Pflichten seit dem Stichtag konkret gelten, zeigt unser Überblick PPWR seit 12. August 2026.
- Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 — kein Aussetzungs- oder Verschiebungsverfahren existiert (Stand 27.08.2026)
- Moratoriumsforderungen von Verbänden und Presseberichte ändern die Rechtslage nicht
- Klagen vor dem Gericht der EU haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 278 AEUV)
- Einziges Änderungsverfahren: vorgeschlagene Aussetzung der Bevollmächtigten-Pflicht (Art. 45 Abs. 3)
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