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Recyclingfähigkeit von Verpackungen nach PPWR (Art. 6): Leistungsstufen A, B und C ab 2030 — Schwellen 95/80/70 Prozent, ab 2038 nur noch A und B

7 Min. Lesezeit

„Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein“ — so beginnt Artikel 6 der EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40). Was nach einem Sofortprogramm klingt, ist in Wahrheit ein gestufter Fahrplan bis 2038: mit messbaren Leistungsstufen ab 2030, einer zweiten Bewertungsdimension ab 2035 und einem Marktverbot für schlecht recycelbare Verpackungen. Hier sind die Stufen, Schwellen und Ausnahmen im Detail.

Der Grundsatz ab 2026 — messbar wird er ab 2030

Der Grundsatz der Recyclingfähigkeit steht ab dem 12. August 2026 in der Verordnung. Die operativen Bedingungen sind aber aufgeschoben: Die Design-for-Recycling-Kriterien gelten ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen delegierten Rechtsakte — je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die Anforderung, dass Verpackungen auch tatsächlich „in großem Maßstab recycelt“ werden, folgt ab 2035 — auch hier mit Verschiebeklausel, dazu unten.

Recyclingfähigkeit meint dabei mehr als Theorie: Die Verordnung definiert sie als Vereinbarkeit der Verpackung mit Sammlung, Sortierung und Recycling in großem Maßstab — bis hin zur Verwendung des Rezyklats als Ersatz für Primärrohstoffe (Art. 3 Abs. 1 Nr. 38).

Die konkreten Kriterien je Verpackungskategorie und die Bemessungsmethodik legt die Kommission per delegierten Rechtsakten bis zum 1. Januar 2028 fest. Bis dahin gilt: Der Rahmen steht im Gesetz, die Messlatte kommt per Rechtsakt.

Die Leistungsstufen A, B und C

Anhang II Tabelle 3 legt fest: Die Recyclingfähigkeit wird in den Leistungsstufen A, B oder C ausgedrückt. Stufe A erreicht, wer bei der Bewertung auf mindestens 95 Prozent kommt, Stufe B verlangt mindestens 80 Prozent, Stufe C mindestens 70 Prozent. Darunter gilt die Verpackung als „technisch nicht recyclingfähig“ — mit der Folge, dass ihr Inverkehrbringen beschränkt wird.

Bewertet wird je Verpackungseinheit nach einer Gewichtung der Design-for-Recycling-Kriterien — die genaue Methodik (einschließlich materialspezifischer Kriterien und Sortiereffizienz) kommt mit den delegierten Rechtsakten. Wichtig bei zusammengesetzten Verpackungen: Separate Bestandteile werden einzeln bewertet, und Bestandteile, die sich beim Transport oder in der Sortierung lösen können, werden getrennt betrachtet. Kein Bestandteil darf die Recyclingfähigkeit des Hauptteils beeinträchtigen.

2030: Marktzugang nur noch mit A, B oder C

Ab dem 1. Januar 2030 — oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte, falls später — dürfen Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Leistungsstufen A, B oder C recyclingfähig sind (Art. 6 Abs. 3). Eine Verpackung unter 70 Prozent darf dann nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden.

Eine Atempause gibt es für Innovationen: Innovative Verpackungen, die die Anforderungen noch nicht erfüllen, dürfen ab 2030 bis zu fünf Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres ihres Inverkehrbringens bereitgestellt werden — gegen Vorab-Mitteilung an die Behörde samt technischer Dokumentation und Zeitplan (Abs. 10).

2035 und 2038: Recycled at Scale — und das Aus für Stufe C

Ab 2035 kommt eine zweite Dimension hinzu: die Bewertung, ob das Verpackungsmaterial tatsächlich „in großem Maßstab recycelt“ wird (Recycled at Scale). Als in großem Maßstab recycelt gelten Verpackungsabfälle, die getrennt gesammelt, sortiert und in bestehenden Infrastrukturen recycelt werden — mit einer jährlichen Recyclingmenge je Verpackungskategorie (Anhang II Tabelle 2) auf Unionsebene von mindestens 30 Prozent bei Holz und mindestens 55 Prozent bei allen anderen Materialien (Art. 3 Abs. 1 Nr. 39). Die Bewertungsmethode und die zugehörigen Schwellen in Tabelle 3 legt die Kommission per Durchführungsrechtsakt bis zum 1. Januar 2030 fest; die Anforderung selbst greift ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach diesen Rechtsakten, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Ab dem 1. Januar 2038 verschärft sich der Marktzugang noch einmal: Dann dürfen nur noch Verpackungen der Stufen A und B in Verkehr gebracht werden — Stufe C ist in Tabelle 3 für 2038 ausdrücklich mit „kann nicht in Verkehr gebracht werden“ markiert.

Die Ausnahmen

Art. 6 Abs. 11 nimmt sensible Verpackungen vollständig aus: Primärverpackungen von Human- und Tierarzneimitteln, kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika, äußere Umhüllungen von Arzneimitteln (soweit zum Qualitätserhalt nötig), kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglings- und medizinische Spezialnahrung sowie Gefahrgut-Verpackungen.

Ebenfalls ausgenommen sind Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs — für sie gilt allerdings die Gebührenmodulation nach Abs. 8. Die Kommission überprüft alle Ausnahmen bis zum 1. Januar 2035 und kann dann Änderungen vorschlagen.

Was das für Geld und Dokumentation bedeutet

Die Leistungsstufe wird zur Kostenfrage: 18 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte werden die EPR-Finanzbeiträge der Hersteller im Einklang mit den Leistungsstufen moduliert (Art. 6 Abs. 8) — nach der Logik der Ökomodulation dürften schlecht recycelbare Verpackungen draufzahlen; den genauen Rahmen legt die Kommission per delegiertem Rechtsakt fest. Einen verwandten Hebel gibt es beim Rezyklatanteil nach Art. 7, dessen Quoten zum 2030-Stichtag greifen — der sich ebenfalls verschieben kann, falls der zugehörige Durchführungsrechtsakt später kommt.

Dokumentiert wird die Einhaltung der Recyclingfähigkeitsanforderungen in der technischen Dokumentation nach Anhang VII (Art. 6 Abs. 9) — also genau dort, wo schon heute die Grundlagen der Konformitätserklärung liegen. Wer 2026 seine Dokumentationsprozesse sauber aufsetzt, hängt die Recyclingfähigkeits-Nachweise ab 2030 nur noch an. Die Reihenfolge dafür zeigt unsere PPWR-Checkliste.

Das Fundament für 2030 legen Sie 2026

Technische Dokumentation und Konformitätserklärung sind die Basis, auf der später auch die Recyclingfähigkeits-Nachweise aufsetzen. Unser Generator erstellt die Erklärung nach Art. 39 und Anhang VIII in wenigen Minuten.

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Häufige Fragen

Müssen Verpackungen schon 2026 recyclingfähig sein?

Der Grundsatz steht ab dem 12. August 2026 in der Verordnung, die messbaren Anforderungen sind aber aufgeschoben: Die Design-for-Recycling-Kriterien und die Leistungsstufen greifen ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten — je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Was bedeuten die Leistungsstufen A, B und C?

Sie drücken die bewertete Recyclingfähigkeit je Verpackungseinheit aus: Stufe A ab 95 Prozent, Stufe B ab 80 Prozent, Stufe C ab 70 Prozent. Unter 70 Prozent gilt eine Verpackung als technisch nicht recyclingfähig.

Was passiert mit Verpackungen unter 70 Prozent?

Sie gelten als technisch nicht recyclingfähig und dürfen ab dem Stichtag 2030 nicht mehr in Verkehr gebracht werden — vorbehaltlich der befristeten Ausnahme für innovative Verpackungen nach Art. 6 Abs. 10.

Was heißt „in großem Maßstab recycelt“?

Verpackungsabfälle, die getrennt gesammelt, sortiert und in bestehenden Infrastrukturen recycelt werden, mit einer jährlichen Recyclingmenge je Verpackungskategorie auf Unionsebene von mindestens 30 Prozent bei Holz und 55 Prozent bei allen anderen Materialien (Art. 3 Abs. 1 Nr. 39). Diese Bewertung ergänzt die Leistungsstufen ab 2035.

Welche Verpackungen sind von Art. 6 ausgenommen?

Unter anderem Primärverpackungen von Arzneimitteln, kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika, Verpackungen für Säuglings- und medizinische Spezialnahrung, Gefahrgut-Verpackungen sowie Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs (Art. 6 Abs. 11).

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