PFAS in Verpackungen: Wie weise ich die PPWR-Grenzwerte nach?
In der technischen Dokumentation nach Anhang VII: Dort ist die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen (Art. 5 Abs. 6), nicht in der Konformitätserklärung selbst. Die PFAS-Grenzwerte gelten seit dem 12. August 2026 nur für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, und alle drei müssen eingehalten sein: 25 ppb je gezielt gemessenem PFAS, 250 ppb für deren Summe und 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS (Art. 5 Abs. 5). Die Verordnung unterscheidet dabei nicht zwischen absichtlich zugesetzten und ungewollt vorhandenen PFAS.
Welche Unterlagen dazugehören, beschreibt ein Arbeitsdokument der Kommission vom 16. Juli 2026. Es ist rechtlich nicht bindend, und eine harmonisierte EU-Prüfmethode gibt es noch nicht (Stand November 2026). Empfohlen werden, soweit angemessen: Lieferantenerklärungen, dass PFAS nicht absichtlich zugesetzt wurden; eine Risikobewertung (etwa Beschichtungen, Druckfarben und Klebstoffe, Kreuzkontamination, Recyclingmaterial, fett- und wasserabweisendes Papier); Prüfberichte mit Methode, Nachweis- und Bestimmungsgrenze, Probengröße, Probenahmestellen und Chargenbezug; dazu eine Rückverfolgbarkeit, die Produkte mit den Prüfergebnissen verbindet.
Nicht jede Verpackung muss laut diesem Dokument ins Labor. Zeigt die Lieferkette keinen Hinweis auf PFAS, stuft es die Verpackung als risikoarm ein; bei Hinweisen oder Unklarheit folgt eine Laboranalyse, zuerst auf den Gesamtfluorgehalt. Liegt er über 50 mg/kg, ist zu klären, ob das Fluor aus PFAS stammt, und Vorlieferanten müssen das auf Verlangen belegen (Art. 5 Abs. 5 Buchst. c). Verschiedene Materialien einer Verpackung werden getrennt analysiert. Neu zu prüfen ist bei wesentlichen Änderungen an Zusammensetzung oder Produktion oder bei neuen wissenschaftlichen Daten. Wie die Dokumentation insgesamt aufgebaut ist, zeigt unser Leitfaden zur technischen Dokumentation nach Anhang VII.
- Nachweisort ist die technische Dokumentation nach Anhang VII (Art. 5 Abs. 6)
- Die PFAS-Grenzwerte gelten nur für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt: 25 ppb, 250 ppb und 50 ppm
- Arbeitsdokument der Kommission vom 16. Juli 2026, nicht bindend: Lieferantenerklärung, Risikobewertung und, wo nötig, Prüfbericht
- Laut diesem Dokument muss nicht jede Verpackung ins Labor; erster Prüfschritt ist der Gesamtfluorgehalt
Zum Vertiefen
Technische Dokumentation nach Anhang VII PPWR: Inhalt von der Verpackungsbeschreibung bis zum Prüfbericht, Modul A und das Zusammenspiel mit der Konformitätserklärung
LesenVerwandte Fragen
Pflicht seit 12.08.2026 — Konformitätserklärung in 5 Minuten erstellen.
Jetzt erstellen