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PPWR-Bußgeld: Welche Strafen bei Verstößen wirklich drohen — und ab wann

7 Min. Lesezeit

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) — und mit ihr kursieren Zahlen von bis zu 200.000 Euro Bußgeld. Was stimmt wirklich? Der deutsche Bußgeldkatalog steht im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), und er enthält eine Nuance, die in vielen Berichten fehlt: Die Bußgeldtatbestände für PPWR-Verstöße — einschließlich der Pflichten rund um die Konformitätserklärung — sind erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden. Dieser Beitrag schlüsselt auf, welche Sanktionen wen treffen, wer zuständig ist und was bis Februar 2027 erledigt sein sollte.

Die Kurzfassung: Pflicht seit August 2026, Bußgeld ab Februar 2027

Zwei Daten muss man auseinanderhalten. Die Pflichten selbst gelten seit dem 12. August 2026: Verpackungen, die seither erstmals in Verkehr gebracht werden, brauchen Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 und Anhang VIII — ohne Übergangsfrist. Wer diese Unterlagen nicht hat, verstößt seit dem Stichtag gegen die Verordnung.

Die deutsche Bußgeldbewehrung dieser PPWR-Pflichten greift dagegen später: § 66 Abs. 2 VerpackDG enthält die entsprechenden Tatbestände, ist aber nach der Übergangsvorschrift des § 68 Abs. 17 VerpackDG erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden. Bis dahin können deutsche Behörden Verstöße gegen die PPWR-Konformitätspflichten nicht als Ordnungswidrigkeit ahnden — durchsetzen können sie die Pflichten trotzdem, dazu unten mehr.

Sofort bußgeldbewehrt sind hingegen die nationalen Pflichten aus § 66 Abs. 1 VerpackDG, etwa rund um die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung. Wer hier säumig ist, riskiert bereits heute ein Verfahren.

Der Bußgeldkatalog des § 66 VerpackDG im Überblick

Für die Pflichten rund um die Konformitätserklärung gilt: Wer das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt, die technische Dokumentation nicht erstellt oder Erklärung und Dokumentation nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, dem drohen ab dem 12. Februar 2027 Geldbußen von bis zu 10.000 Euro (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG).

Die deutlich höheren Rahmen von bis zu 100.000 und 200.000 Euro existieren tatsächlich — sie betreffen aber andere Verstöße, etwa gegen Mehrweg- und Nachfüllquoten, nicht die Konformitätserklärung. Wer die 200.000-Euro-Zahl pauschal mit der fehlenden Erklärung verknüpft, vermengt zwei verschiedene Tatbestandsgruppen.

Alle Tatbestände des § 66 Abs. 2 stehen unter dem Anwendungsvorbehalt des 12. Februar 2027. Der Termin ist kein Zufall: Es ist derselbe Tag, bis zu dem alle Mitgliedstaaten der Kommission nach Art. 68 PPWR ihre Sanktionsvorschriften mitteilen müssen.

Warum vielerorts „200.000 Euro seit August“ steht

In vielen Berichten zum Geltungsbeginn wurden die Maximalrahmen des § 66 VerpackDG mit dem 12. August 2026 zusammengezogen — die Übergangsvorschrift des § 68 Abs. 17 blieb dabei häufig unerwähnt. So entstand der Eindruck, seit August drohten für fehlende Konformitätserklärungen sechsstellige Bußgelder.

Beides ist so nicht richtig: Für die Konformitätserklärung liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 Euro, und anzuwenden sind die PPWR-Bußgeldtatbestände erst ab dem 12. Februar 2027. Seriös lässt sich sagen: Die Pflicht gilt seit August 2026, die deutsche Bußgeldbewehrung folgt im Februar 2027.

Was Behörden seit dem 12. August 2026 trotzdem können

Die aufgeschobene Bußgeldbewehrung bedeutet keine sanktionsfreie Zone. Die Marktüberwachungsbehörden können seit dem 12. August 2026 die Vorlage der technischen Dokumentation verlangen — auf begründetes Verlangen binnen zehn Tagen (Art. 15 Abs. 10) — und bei fehlender Konformität Korrekturmaßnahmen verlangen, das Bereitstellen untersagen oder eine Rücknahme veranlassen. Ein Vertriebsverbot trifft ein Unternehmen wirtschaftlich meist härter als ein Bußgeld.

Die Europäische Kommission beschreibt in ihren FAQ zur PPWR (2. Auflage, August 2026) zugleich eine Vollzugslinie, nach der Behörden bei Verstößen zunächst auf Korrektur hinwirken sollen, bevor härtere Maßnahmen folgen. Das ist eine Orientierung für die Praxis — ein Freibrief ist es nicht, und einen Anspruch darauf gibt es nicht.

Welche Pflichten seit dem Stichtag konkret gelten und wie Sie sie Schritt für Schritt abarbeiten, zeigt unser Überblick PPWR seit 12. August 2026.

Andere EU-Länder: Sanktionen nach Art. 68 PPWR

Die PPWR selbst enthält keine Bußgeldbeträge. Nach Art. 68 legen die Mitgliedstaaten ihre Sanktionsvorschriften eigenständig fest und teilen sie der Kommission bis zum 12. Februar 2027 mit; die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Höhe und Anwendungszeitpunkte unterscheiden sich deshalb von Land zu Land.

Wer in mehrere Mitgliedstaaten liefert, sollte die Regelungen der Zielmärkte im Blick behalten — und im Zweifel den sichersten Stand herstellen: vollständige Unterlagen für jede Verpackung, unabhängig davon, welches nationale Sanktionsregime greift.

Was bis zum 12. Februar 2027 erledigt sein sollte

Der Zeitraum bis Februar 2027 ist Zeit zum Ordnen, keine Schonfrist: Die Pflichten gelten bereits, nur die deutsche Ahndung als Ordnungswidrigkeit setzt später ein. Sinnvoll ist deshalb, jetzt den Bestand zu ordnen: alle Verpackungen erfassen, die eigene Rolle klären (Erzeuger, Importeur, reiner Händler), die technische Dokumentation nach Anhang VII aufbauen und die Konformitätserklärungen ausstellen.

Eine strukturierte Reihenfolge mit allen Artikelverweisen bietet unsere PPWR-Checkliste; die acht Pflichtangaben des Dokuments erklärt der Leitfaden zu den Pflichtfeldern nach Anhang VIII.

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Häufige Fragen

Drohen seit dem 12. August 2026 Bußgelder für eine fehlende Konformitätserklärung?

In Deutschland noch nicht: Die Bußgeldtatbestände für PPWR-Verstöße (§ 66 Abs. 2 VerpackDG) sind nach § 68 Abs. 17 VerpackDG erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden. Die Pflicht selbst gilt aber seit dem 12. August 2026, und Marktüberwachungsbehörden können nicht konforme Verpackungen bereits jetzt vom Markt fernhalten.

Wie hoch ist das Bußgeld für Verstöße rund um die Konformitätserklärung?

Bis zu 10.000 Euro (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG) — etwa wenn die Konformitätsbewertung nicht durchgeführt, die technische Dokumentation nicht erstellt oder Erklärung und Dokumentation nicht aufbewahrt werden. Anzuwenden sind diese Tatbestände ab dem 12. Februar 2027.

Wofür gelten die Rahmen bis 100.000 und 200.000 Euro?

Für andere Verstöße gegen die PPWR, etwa gegen Mehrweg- und Nachfüllquoten — nicht für die Konformitätserklärung. Auch diese Tatbestände des § 66 Abs. 2 VerpackDG stehen unter dem Anwendungsvorbehalt des 12. Februar 2027.

Wer verhängt die Bußgelder?

Die zuständigen Behörden der Bundesländer als Vollzugs- und Marktüberwachungsbehörden. Bei den registerbezogenen Pflichten wirkt die Zentrale Stelle Verpackungsregister mit und gibt Verdachtsfälle an die zuständigen Landesbehörden weiter.

Kann ich bis Februar 2027 einfach abwarten?

Davon ist abzuraten. Die Pflichten gelten seit dem 12. August 2026; Behörden können Unterlagen anfordern und nicht konforme Verpackungen vom Markt fernhalten, und Kunden fordern die Erklärung zunehmend entlang der Lieferkette an. Wer die Unterlagen jetzt erstellt, ist für beides vorbereitet.

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